In dem zweiten Teil (erster Teil) des Cash.-Interviews mit Stefan Löwer, Chefanalyst des Hamburger Analysehauses G.U.B. Analyse, spricht er über die Bedeutung von Prognosen und die fehlende Einheitlichkeit der Produktprospekte.
War die gesetzliche Regulierung der Branche durch das KAGB aus Ihrer Sicht gut vorbereitet und strukturiert? Halten Sie das Gesetz für ein gelungenes Konstrukt?
Löwer: Über die Vergangenheit oder die aus meiner Sicht überbordende Bürokratie zu lamentieren, bringt niemandem etwas. Das Gesetz ist so wie es ist. Die Branche muss damit leben und sich darauf einstellen. Es hat zwar erheblich länger gedauert als erwartet, aber nun hat sie die Umstellung zum wesentlichen Teil vollzogen und kann nach vorn blicken.
Positiv wird sich auf jeden Fall auswirken, dass die Regulierung unabhängig von der Sinnhaftigkeit einzelner Regelungen dazu beitragen wird, verlorenes Vertrauen der Anleger und des Vertriebs zurückzugewinnen. Im Detail ist noch eine Reihe von Punkten ungeklärt oder unbefriedigend gelöst. Das betrifft zum Beispiel Fragen in Zusammenhang mit der Bewertung der Fondsobjekte, insbesondere aber die laufenden Gebühren.
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Könnten Sie das präzisieren?
Die KVGen sind gezwungen, als wesentliche Bezugsgröße für die laufenden Gebühren den Nettoinventarwert heranzuziehen, also den Wert der Vermögensgegenstände des Fonds abzüglich Schulden. Dieser ist jedoch nicht sicher kalkulierbar. Daher schreiben manche KVGen neuerdings ihre laufenden Gebühren als Maximal-Prozentsätze in die Verträge, um sich auch bei einer unerwartet schwachen Entwicklung des Wertes noch eine auskömmliche Vergütung überweisen zu können.
Diese „bis-zu“-Klauseln führen dazu, dass die KVG sich nach Gusto bedienen kann und die Anleger darauf vertrauen müssen, dass die Manager ihren vertraglichen Spielraum bei einem planmäßigen Verlauf nicht ausnutzen. Das hat aus meiner Sicht mit Anlegerschutz nicht sonderlich viel zu tun, zumal die BaFin offenkundig auch Kostenklauseln akzeptiert, die unter bestimmten Bedingungen zu absurd hohen Gebühren führen können.
Seite zwei: Vertrieb ist bei AIFs zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet