KAGB: Prognosen sind Pflicht

Die Branche der geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) streitet derzeit über den Sinn und Unsinn von Prognoserechnungen. Doch die Diskussion geht am Thema vorbei.

Die Löwer-Kolumne

„Im KAGB sind Prognosen bei der Emission von geschlossenen AIF keineswegs unerwünscht oder gar verboten. Im Gegenteil: Sie sind gesetzlich vorgeschrieben.“

Nicht wenige halten Ergebnisprognosen in den Fondsprospekten in der Ära des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) nicht mehr für notwendig oder gar für unzulässig. Gerne bringen sie vor, dass sich die Branche nun auf einem „Level Playing Field“ mit den klassischen Investmentfonds  – neudeutsch: OGAW –  befinde, die noch nie Prognosen angestellt hätten (und denen man demzufolge auch nicht mit Soll-Ist-Vergleichen auf die Nerven gehen kann).

Nun war das Argument, etwas sei deshalb gut, weil andere es genauso schlecht machen, ohnehin noch nie besonders überzeugend. Doch das ist nicht der entscheidende Punkt. Vielmehr sind im KAGB Prognosen bei der Emission von geschlossenen AIF keineswegs unerwünscht oder gar verboten. Im Gegenteil: Sie sind gesetzlich vorgeschrieben.

KAGB: „Mindestens drei zweckmäßige Szenarien“

Eine Ergebnisvorschau muss zwar nicht im Verkaufsprospekt selbst erfolgen, aber im Rahmen der „wesentlichen Anlegerinformationen“ (wAI), mit denen die Anleger über die wichtigsten Merkmale des Fonds informiert werden müssen.

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Das KAGB schreibt dort „mindestens drei zweckmäßige Szenarien der potenziellen Wertentwicklung“ des Fonds vor, sofern noch keine Daten zur Wertentwicklung für mindestens ein Jahr vorliegen (was regelmäßig nicht der Fall ist).

So enthalten die wAI der 13 bislang von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Publikums-AIF durchweg drei oder mehr mögliche Szenarien zum Auszahlungsverlauf oder zum Gesamtrückfluss. Das wird von der Behörde für die „Wertentwicklung“ offenkundig als ausreichend erachtet, aber auch verlangt.

Seite zwei: Kostenstruktur ohne Prognose intransparent

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