Stand 7. September 2023, 14:00 Uhr, handelt es sich um folgende Gesellschaften:
- PROJECT PG Am Mühlenberg Potsdam GmbH & Co. KG / Nürnberg, HRB 17238
- PROJECT PG Tempelhofer Damm 156 Berlin GmbH & Co. KG / Nürnberg, HRA 17269
- PROJECT PW Bilker Allee 233 Düsseldorf GmbH & Co. KG / Nürnberg, HRA 17959
- PROJECT PW Deutenbacher Str. Stein GmbH & Co. KG / Nürnberg, HRA 18526
- PROJECT PW Hauptstraße 80-81 Berlin GmbH & Co. KG / Nürnberg, HRA 18115
- PROJECT PW Varziner Str. 16/17 Berlin GmbH & Co.KG / Nürnberg, HRB 17257
In allen sechs Fällen wurde vom Gericht Volker Böhm aus der Nürnberger Kanzlei Schultze & Braun als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Er ist bereits vorläufiger Insolvenzverwalter der Holdinggesellschaft Project Real Estate AG sowie eines der drei weiteren aktiven Unternehmen der Nürnberger „Project Immobilien“-Schiene sowie von zwei Vertriebsgesellschaften aus dem Bereich der formal getrennten „Project Investment“-Schiene in Bamberg. Für die beiden anderen aktiven Tochtergesellschaften der Immobilien-Schiene in Nürnberg wurden ein anderer Anwalt und eine Anwältin als vorläufige Insolvenzverwalter bestellt, die aber beide ebenfalls aus der Kanzlei Schultze & Braun stammen.
Wohnungskäufer versus Fondsanleger
Die Kanzlei hatte Ende vergangener Woche angekündigt, dass 56 der 118 Projektgesellschaften der „Project Immobilien“-Gruppe Insolvenzanträge gestellt hätten. Darunter befinden sich 33 Projektgesellschaften mit laufenden oder nahezu abgeschlossenen Bauprojekten. Bei den übrigen Gesellschaften, die Insolvenzantrag gestellt haben, handele es sich um reine Grundstücksgesellschaften oder Altgesellschaften, deren Bauprojekte bereits vollständig abgeschlossen sind. „Weitere Insolvenzanträge von Projektgesellschaften sollen folgen“, so allerdings die Ankündigung der Kanzlei.
Mit einer Ausnahme (Deutenbacher Str. Stein) zählen die sechs nun eingetragenen zu jenen 33 Projektgesellschaften mit laufenden oder nahezu abgeschlossenen Bauprojekten. Die Wahl des Insolvenzverwalters ist diesen Fällen auch deshalb nicht ganz unwichtig, weil in den Insolvenzverfahren vermutlich am Ende auch über gegensätzliche Interessen von zwei Gruppen privater Investoren zu entscheiden ist: Den Käufern der noch nicht fertiggestellten Wohnungen auf der einen und den Anlegern in den Fonds, die die Projekte zum großen Teil finanziert haben, auf der anderen Seite.