Es sei vielmehr zwingend erforderlich, dass gerade die fehlerhaften Passagen Gegenstand der Erörterung und auf diesem Weg dem Anleger zur Kenntnis gelangt sind. Die häufig in derartigen Prozessen zu lesenden klägerischen Behauptungen, der Prospekt sei, gegenbenenfalls aufgrund der internen Vertriebsvorgaben, Grundlage der Beratung gewesen und der Kläger hätte den Erhalt und die Zurkenntnisnahme des Prospektinhaltes sogar durch Unterschrift bestätigt, würden keinesfalls ausreichen.
Prospektfehler treten in vielen unterschiedlichen Facetten auf
Auch die ebenso pauschale Behauptung, die Beratung sei „anhand“ des Prospektes erfolgt, ersetze nicht den zwingend erforderlichen Vortrag dazu, ob und inwiefern fehlerhafte Passagen vom Berater angesprochen wurden.
Eine Kommentierung dieser Entscheidung fällt leicht: ihr ist zuzustimmen! Juristisch-technisch tut das Gericht auch nichts anderes, als ganz gewöhnliche Anforderungen, die an die Kausalität zu stellen sind, anzuwenden.
Eine Art automatisierte und abstrakte Haftung des Vermittlers für jedweden Prospektfehler darf es nicht geben. In wohltuender Klarheit begründet das Landgericht Berlin, dass und warum der Anleger in einem Prozess eben auch im Einzelnen darlegen muss, warum diese oder jene fehlerhafte Prospektstelle für seine Entscheidung von Bedeutung war.
Dass diese Darlegung womöglich dann häufig nicht gelingen wird, wenn ein Prospekt gar nicht übergeben worden ist, ist nur folgerichtig. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Vermittlers für Prospektfehler hierdurch aber keineswegs, denn Prospektfehler können in vielen unterschiedlichen Facetten auftreten und selbstverständlich Gegenstand der mündlichen Beratung des Vermittlers werden.
Autor Florian Kelm ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Rechtsanwaltskanzlei Zacher & Partner in Köln.
Foto: Guido Schiefer