Neben den Ausnahmen für Schwarmfinanzierungen sieht das neue Vermögensanlagenrecht Prospektbefreiungen für soziale Projekte und gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften vor. In beiden Fällen dürfen an den Vertrieb keine Provisionen ausgereicht werden.
Das maximale Emissionsvolumen der vom Anbieter für einen Emittenten angebotenen Vermögensanlagen beträgt 2,5 Millionen Euro. Außerdem ist der Anlegern versprochene Zinssatz nach oben hin begrenzt, und zwar auf 1,5 Prozent bzw. der marktüblichen Emissionsrendite für Anlagen in Hypothekenpfandbriefen. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt auch hier.
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Begriff „soziales Projekt“ nicht definiert
Der Begriff „soziale Projekte“ (Paragraf 2 b VermAnlG) ist im Gesetz nicht definiert, in der Gesetzesbegründung sind beispielhaft Projekte zur Kinderbetreuung oder zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum genannt.
Die Verwaltungspraxis der BaFin wird auf die Begriffsbestimmungen aus dem ersten bis dritten Sozialgesetzbuch abstellen. Generell muss es sich somit um Projekte handeln, bei denen etwa soziale, geschlechtsspezifische, familienspezifische oder behindertenspezifische Nachteile kompensiert oder überwunden werden sollen.
Ob ein Projekt unter diese Ausnahme fällt, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Befreiungen für gemeinnützige Projekte (Paragraf 2 c VermAnlG) können in Anspruch genommen werden, wenn zugleich eine abgabenrechtliche Anerkennung als gemeinnützig vorliegt. Inwieweit der Markt insbesondere die Ausnahmen für soziale und gemeinnützige Projekte annehmen wird, bleibt abzuwarten.
Der Autor Dr. Ferdinand Unzicker ist als Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht für die Münchener Kanzlei Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH tätig.
Foto: Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH