Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Jahresabschlusstestat eines Wirtschaftsprüfers unter bestimmten Bedingungen seine Haftung als Garant für ihm zuzurechnende Prospektaussagen begründet.
Gastbeitrag von Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner
Der BGH hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2013 zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers als Garant für ihm zuzurechnende Prospektaussagen entschieden.
Hiernach begründet ein Bestätigungsvermerk zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen.
Schneeballsystem erkennbar
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger geltend gemacht, dass das Prüftestat nicht hätte erteilt werden dürfen, da, wie für einen Wirtschaftsprüfer ohne weiteres erkennbar gewesen sei, die Finanzsituation der Gesellschaft bereits desolat gewesen sei und diese nach einem Schneeballsystem gearbeitet habe. Hätte der Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss und den Lagebericht nicht uneingeschränkt bestätigt, so hätte der Kläger die neuen wertlosen Inhaberschuldverschreibungen nicht im Tauschwege erworben.
Zwar hat der BGH den Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses, den der Wirtschaftsprüfer mit der Prospektherausgeberin geschlossen hatte, nicht als einen Vertrag mit Schutzbürgung zugunsten des Anlegers gewertet, ein Schadensersatzanspruch gegen den Wirtschaftsprüfer sei aber nicht auszuschließen, da sich hier eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie aus deliktischer Haftung im Zusammenhang mit Kapitalanlagebetrug ergebe.
Garantenstellung begründet Haftung
Es komme aber auch im Ausgangspunkt einer Haftung des Wirtschaftsprüfers nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne als Garant in Betracht. Hiernach haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind. Der BGH hat hier eine Haftung als „Garant“ für zuzurechnende Prospektaussagen bejaht.
Insbesondere hat der BGH festgestellt, dass Ansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung uneingeschränkt neben den gesetzlichen Prospekthaftungsansprüchen geltend gemacht werden können. Auch eine Kausalität der noch durch das Berufungsgericht zu prüfenden Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidung hat der BGH nicht verneint.
Bedingung: Tätigkeit nach außen hin erkennbar
Eine abschließende Prüfung der geltend gemachten Ansprüche konnte der BGH noch nicht vornehmen, da durch das Berufungsgericht keine Beweisaufnahme hinsichtlich der Pflichtverletzungen im einzelnen durchgeführt worden war. Die Sache wurde daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Ergebnis kann also ein Jahresabschlusstestat eines Wirtschaftsprüfers seine Haftung als Garant für ihm zuzurechnende Prospektaussagen begründen, sofern seine entsprechende Tätigkeit nach außen erkennbar geworden ist. Dieser Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies.
Der Autor Dr. Peer Koch ist Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei v. Einem & Partner.
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