In dem 2012 verkündeten Urteil fasst das Gericht recht ausführlich seine vorherige Rechtsprechung (zu geschlossenen Fonds) zusammen und stellt fest: „Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von Paragraf 13 VerkProspG aF zurückgegriffen werden.“
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Das heißt: Zumindest bei Wertpapierprospekten gelten zusätzlich zu den (damaligen) spezialgesetzlichen Mindestanforderungen weiterhin die zu den unregulierten Angeboten aufgestellten allgemeinen BGH-Grundsätze. Nach dieser Logik sind sie auch für Publikums-AIF keineswegs obsolet.
Dass der Prospekt von der Bafin geprüft worden war, wischte der BGH in dem Wertpapier-Urteil ebenfalls vom Tisch, „weil die diesbezügliche Prüfung (…) keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot.“ Es half dem Beklagten auch nichts, dass es letztlich nicht um eine wirklich falsche, sondern um eine inhaltlich unvollständige Information ging.
Generalklausel auch für AIF
Eine inhaltliche Prüfung sieht auch das KAGB nicht vor. Die Bafin kontrolliert AIF-Prospekte grundsätzlich nur auf formale Vollständigkeit. Das KAGB enthält neben den explizit vorgeschriebenen Mindestangaben zudem eine Generalklausel, wonach der Prospekt dem Anleger ein „begründetes Urteil“ ermöglichen muss. Eine Unsicherheit, ob die Mindestangaben dafür im Einzelfall wirklich ausreichen, bleibt auch bei AIF.
Insofern ist es generell leichtfertig, wenn KVGen die BGH-Rechtsprechung aus der unregulierten Zeit vollends außer acht lassen und sich allein auf die Bafin verlassen. Bei Blind Pools ist das erst recht unverständlich. Schließlich ist es auch bei diesen Fonds weder verboten noch sonderlich schwierig, einen tabellarischen Investitionsplan mit Mittelherkunft und -verwendung in den Prospekt aufzunehmen.
Das erhöht nicht nur die Rechtssicherheit, sondern ist auch aus einem ganz anderen Grund geboten: Blind-Pool-Prospekte ohne Investitionsplan, die sowohl zu den Kosten als auch zu dem geplanten Fremdkapitalanteil nur verbale „bis-zu“-Angaben enthalten, sind für Anleger und Vertrieb schlicht eine Zumutung. Für diese Feststellung allerdings braucht es keinen BGH.
Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwert-Emissionen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.
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