Nicht wenige KVGen scheinen so sehr auf die Bafin-Genehmigung fixiert zu sein, dass sie die zivilrechtliche Prospekthaftung aus den Augen verlieren.
Der Löwer-Kommentar
Keine Frage: Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) hat es nicht leicht. Will sie einen alternativen Investmentfonds (AIF) auf den Markt bringen, muss sie unendlich viele Vorschriften beachten, um das O.k. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu erhalten.
Insofern ist es verständlich, wenn die Anforderungen der Behörde die erste Priorität haben. Sich alleine auf die Bafin zu konzentrieren, wie unlängst eine KVG nach Kritik von G.U.B. Analyse an dem dürftigen Informationsgehalt ihres Prospekts einräumte, ist jedoch reichlich leichtsinnig.
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BGH: Prospekthaftung trotz Bafin-Prüfung
Denn die Bafin-Genehmigung bedeutet nicht unbedingt, dass der Prospekt auch in einem zivilrechtlichen Haftungsprozess standhalten würde. Das gilt jedenfalls für Ansprüche gegenüber der KVG, wahrscheinlich auch gegenüber dem Vertrieb.
Zu AIF liegt noch keine Rechtsprechung vor. Zu einem Bafin-geprüften Wertpapierprospekt aus dem Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen schon entschieden (XI ZR 344/11). Er verdonnerte den Verantwortlichen zum Schadenersatz und bemerkte nur trocken: „Die Billigung des Prospekts durch die Bafin führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die diesbezügliche Prüfung (…) keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot.“
Letztere sieht auch das KAGB nicht vor. Die Bafin prüft AIF-Prospekte nur auf Vollständigkeit. Und das könnte die Crux sein: Für den BGH sind nicht nur die formalen Mindestangaben entscheidend. Vielmehr postuliert er über den gesetzlichen Inhaltskatalog hinaus auch in dem Wertpapier-Urteil: „Ein Verkaufsprospekt muss (…) über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten.“
Seite zwei: Gefährliche Scheinsicherheit