Prospekthaftung: BaFin gibt Entwarnung – ein wenig

Die BaFin hat gegenüber Cash. zu einem BGH-Urteil Stellung genommen, das einen von ihr geprüften Fondsprospekt mit deutlichen Worten kassiert hatte und damit auch Fragen zur Rechtssicherheit aktueller Emissionen aufwirft. Der Löwer-Kommentar

Portrait von Herrn Löwer vom Cash Magazin.: "Auch kein OGAW nennt sich 'OGAW'."
„Der Vertrieb ist gut beraten, weiterhin auch bei AIF eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen.“

Mit dem Anfang April veröffentlichten Urteil stuft der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals einen Fondsprospekt als fehlerhaft ein, der von der BaFin geprüft und gestattet worden war (III ZR 489/16). Die Richter bezeichnen den Prospekt aus dem März 2006 als „irreführend“ und „widersprüchlich“ und verurteilen den Treuhandkommanditisten des Fonds zum Schadenersatz.

Die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die entsprechende Darstellung im Prospekt bewertet das Gericht gar als „gezielte Desinformation“. Die Unrichtigkeit des Prospekts sei „bereits bei einer bloßen Plausibilitätsprüfung (…) ohne weiteres erkennbar“ gewesen.

Das ist ziemlich starker Tobak für einen Prospekt, der immerhin den behördlichen Segen hatte. Wie kann das sein? Und wie steht es um die Rechtssicherheit der heutigen Prospekte von Sachwertanlagen? Cash. hat bei der BaFin nachgefragt.

„Keine gesetzliche Kompetenz der BaFin“

Geantwortet hat BaFin-Pressesprecherin Dominika Kula. „Nach damaliger Rechtslage (das heißt vor Inkrafttreten des Vermögensanlagengesetzes 2012) gab es keine gesetzliche Kompetenz der BaFin zur Prüfung des Prospektes auf innere Widerspruchsfreiheit (Kohärenz) sowie Verständlichkeit“, erklärt sie.

„Im Verkaufsprospektgesetz gab es weder einen Bezeichnungsschutz, noch eine gesetzliche Abgrenzung zu alternativen Investmentfonds, noch eine inhaltliche Plausibilitätsprüfung. Die BaFin konnte nach der damaligen Rechtslage mangels einer Rechtsgrundlage die Prospektgestattung nicht versagen, sofern die erforderlichen gesetzlichen Mindestangaben vollständig und verständlich im Prospekt enthalten waren. Da dies hier der Fall war, musste die BaFin die Veröffentlichung des Prospektes gestatten“, so Kula weiter.

Im Klartext: Die Aufsicht musste vor 2012 jeden Unsinn durchwinken, sofern er formal vollständig und verständlich war und hatte keine Möglichkeit, den Prospekt wegen inhaltlicher Defizite zu untersagen.

Seite 2: Schlampig formuliertes Gesetz

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