Die Vermittlung geschlossener Fonds ist gespickt mit Fallen. Berater, die sich durch eine Haftpflichtversicherung geschützt wähnen, müssen Deckungslücken fürchten. Insbesondere im Zusammenhang mit Prospektnachträgen und Ladenhütern unter den Beteiligungen.
Text: Thomas Eilrich/Stefan Löwer
Die Krise und deren Nachwirkungen haben sich für die Branche der geschlossenen Fonds als Klotz am Bein erwiesen. Seitdem die Platzierung vieler Beteiligungsangebote nur schleppend verläuft, rückt ein Problemfeld zunehmend in den Vordergrund der Diskussion über die Haftung beim Vertrieb geschlossener Fonds: Prospektnachträge. Denn diese stellen nicht nur die Initiatoren vor gewaltige Probleme. Sie bergen auch für den Vertrieb enorme Risiken.
Je länger die Platzierungsphase, desto höher das Risiko
Hintergrund: Seit Einführung der gesetzlichen Prospektpflicht Mitte 2005 ist vorgeschrieben, dass der Anbieter einen Nachtrag veröffentlichen muss, wenn gegenüber dem Prospekt Veränderungen eingetreten sind, „die für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlagen … von wesentlicher Bedeutung sind.“ Je länger ein Fonds in der Platzierung ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass solche Veränderungen eintreten.
Für die Initiatoren sind die Prospektnachträge insbesondere deshalb ein Problem, weil sich noch nicht ansatzweise eine einheitliche Rechtsmeinung oder gar eine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage herausgebildet hat, wann eine Veränderung „von wesentlicher Bedeutung“ ist. Für den Vertrieb stellt die Nachtragspflicht hingegen vor allem ein Risiko dar, weil sie unter Umständen den Schutz durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSHV) gefährdet – und zwar sowohl dann, wenn ein Nachtrag veröffentlicht wird, als auch dann, wenn er trotz wesentlicher Änderungen unterbleibt.
IDW-Gutachten müssen bei Nachträgen neu gefasst werden
Falls der Initiator sich zu einem Nachtrag entschließt, ist das Problem in erster Linie das Prospektgutachten durch einen Wirtschaftsprüfer nach dem Standard IDW S 4 (im Branchenjargon kurz „IDW-Gutachten“). Der Grund: Die Versicherungsbedingungen für die VSHV der Vermittler sehen regelmäßig vor, dass eine Deckung nur dann gewährt wird, wenn ein solches Gutachten ohne Beanstandungen vorliegt. Dies ist nach einem Nachtrag unter Umständen nicht mehr der Fall.
Zwar geben fast alle Initiatoren ein IDW-Gutachten – das in der Regel zwischen 20.000 und 50.000 Euro Honorar kostet – in Auftrag. Nach einem Prospektnachtrag aber muss das Gutachten laut IDW-Standard neu gefasst werden, was die wenigsten Emissionshäuser beherzigen. Schon auf dem VGF-Summit, der Jahresauftaktveranstaltung des Initiatoren-Verbands VGF im Februar 2010, wies der VSHV-Spezialist Torsten Rehfeldt von der Hamburger Hans John Versicherungsmakler GmbH erstmals öffentlich darauf hin, dass in diesem Fall der Versicherungsschutz entfallen könnte (siehe Cash.-Special Geschlossene Fonds).