Anlageimmobilien: Prospekt-„Pflicht“ für den Vertrieb?

Zugleich folgt hieraus auch, dass die vielfach noch anzutreffenden Unterlagen oder „Prospekte„, die allein die technische Seite der Objektdarstellung, Grundrissangaben, Baubeschreibungen und gegebenenfalls auch hierfür vorgesehenen Sicherheitsmechanismen wie beispielsweise TÜV-Gutachten darstellen, jedenfalls für Anlageimmobilien nicht ausreichen.

Denn anders als beim reinen Eigennutzer gehört hier zu den objektbezogenen Pflichten auch, dass zum Beispiel über denkbare standort- beziehungsweise zielgruppenbezogene Risiken, die erwartbare Vermietungssituation, Finanzierungsbelange und auch die im Regelfall nur eingeschränkte Fungibilität einer Immobilie (trotz des derzeit boomenden Immobilienmarkts) im Zeitablauf hinzuweisen ist.

Vermittler wird allein gelassen

Hier wird der einzelne Vertriebler vor Ort letztlich allein gelassen, wenn er versuchen müsste, all diese Gesichtspunkte – nachweisbar – in eigener Regie darzulegen.

Er darf und kann erwarten, dass ihm dies durch einen qualifizierten Prospekt abgenommen wird, dessen rechtzeitige Übergabe (und gegebenenfalls Erörterung, soweit Fragen bestehen) zu dokumentieren ist. Denn insoweit verlangt die Rechtsprechung durchaus Eigeninitiative des Kaufinteressenten.

Sind die Informationen und Risikohinweise im Prospekt verständlich enthalten, reicht dies im Regelfall zur Aufklärung aus. Das Argument, man habe den Prospekt tatsächlich nicht gelesen oder nicht für so wichtig genommen, zählt meist nicht.

Bestehen noch Rückfragen oder weiterer Erläuterungsbedarf, ist es am Anleger, diesen gegenüber dem Vertrieb auch zu kommunizieren.

Seite drei: Berater hat mehr als nur „Botenrolle“ inne

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