Schließlich werden in dem Urteil noch einige weitere Punkte angesprochen. Dies betrifft zum Beispiel den Aspekt, dass in Bezug auf die anlageobjektbezogenen Aufklärungsrisiken Anlagevermittler und Anlageberater gleichzustellen sind.
Berater hat mehr als nur „Botenrolle“ inne
Auch der „reine Vermittler“, der erkennbar Anlageimmobilien vermittelt, muss über das Anlageobjekt aufklären und kann sich nicht einfach auf eine reine „Botenrolle“ zurückziehen. Weiterhin spricht das Urteil Fragen zu Details der – auch ungefragten – Aufklärung über Vermittlungsprovisionen und der teilweise verwirrenden Begriffsvielfalt im Hinblick auf verdeckte oder offene, Innen- oder Außenprovisionen, Kick-Backs oder andere Formen der Vergütung an.
Insoweit erteilt der BGH allzu feinsinnigen Unterscheidungen eine Absage. Darauf hinzuweisen ist lediglich, dass bei reinen Außenprovisionen natürlich die Kenntnis beim Anleger im Regelfall gerade ohnehin vorhanden sein wird.
Außerdem – und das ist wiederum die gute Nachricht – können die insoweit geschuldeten Pflichtangeben auch durch schriftliche Unterlagen – insbesondere den Prospekt – vermittelt werden, ohne dass es einer gesonderten Aufklärung „mit erhobenem Zeigefinger“ hierüber bedarf.
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Professor Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.
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