Prospektpflicht wider Willen – ein unterschätztes Risiko?

Bei vermeintlich unregulierten Projekten ist höchste Vorsicht geboten. Sollte ungewollt und unbemerkt eine Prospekt- oder Erlaubnispflicht bestehen, können die Folgen gravierend sein.

Der Löwer-Kommentar

„In vielen Fällen werden die unerlaubten Geschäfte wohl zunächst unentdeckt bleiben. Eine Verfügung wegen eines fehlenden Prospekts findet sich bei der Bafin bislang nicht.“

Es geht um private Investitionsgemeinschaften und „Club Deals“, aber zum Beispiel auch um Direktinvestments und Nachrangdarlehen, die unter bestimmten Voraussetzungen noch bis Jahresende ohne einen von der Bundesanstalt für Finanzienstleistungsaufsicht (Bafin) gebilligten Prospekt vertrieben werden dürfen.

Werden bei diesen (scheinbar) unregulierten Anlageformen die Vorschriften nicht beachtet, besteht die latente Gefahr, dass die Bafin dazwischen grätscht und Anlegeranwälte später leichtes Spiel haben. Nicht selten dürfte den Betroffenen das Risiko komplett unbekannt sein.

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Vier Freunde im Visier der Bafin?

Wer weiß etwa, dass das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) grundsätzlich schon dann gilt, wenn die „Anzahl der möglichen Anleger nicht auf einen Anleger begrenzt ist“? Bereits ab zwei Investoren entsteht demnach automatisch ein „Organismus für gemeinsame Anlagen“, für den die gewaltige Bürokratie des Gesetzes zu beachten ist.

Wenn zum Beispiel vier Freunde ohne Beachtung des KAGB gemeinsam eine vermietete Immobilie erwerben, könnte die Bafin einschreiten. Sie kann das Vorhaben untersagen, die Rückabwicklung verfügen und Bußgelder verhängen.

Darauf wies Rechtsanwalt Dr. Rolf Kobabe von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH unlängst auf dem „Tag der Sachwertinvestments“ der Börsenzeitung in Hamburg hin.

Enge Auslegung von „Kapital einsammeln“

Ist das wirklich zu glauben? Schließlich gibt es für die Anwendung des KAGB neben der Anzahl der Anleger noch einige weitere Voraussetzungen, darunter den ziemlich umgangssprachlich formulierten Tatbestand, dass der Organismus „Kapital einsammelt“.

Auch dieser Punkt sei in dem Beispiel der vier Freunde erfüllt, sagte Kobabe auf Nachfrage – selbst dann, wenn alle vier als Gründungsgesellschafter einer Objektgesellschaft fungieren.

Sie würden die Objektgesellschaft mit Geld ausstatten, die damit nach Ansicht der Bafin „Kapital einsammelt“. Darauf jedenfalls ließen Äußerungen der Behörde schließen. Sie lege den Sachverhalt sehr eng aus, erteile aber keine verbindlichen Auskünfte hierzu, berichtete Kobabe.

Seite zwei: KAGB-Pflicht für alle „Club Deals“?

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