Bei Verkaufsprospekten, die dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) unterliegen (etwa Nachrangdarlehen, Genussrechte etc.) sind für das laufende und die folgenden drei Geschäftsjahre jeweils eine Planbilanz, eine Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und Plan-Liquiditätsrechnungen aufzustellen.
Gesetzliches Mindestmaß wenig aussagekräftig
Geht man also nur vom gesetzlichen Mindestmaß aus, so müssen Prospektprognosen insgesamt nicht allzu umfangreich ausfallen. Ein 3-jähriger Prognosezeitraum ist meist wenig aussagekräftig, zumal wenn nur bestimmte Kennzahlen zu veröffentlichen sind.
In der Praxis werden daher meist wesentlich längere Zeiträume prognostiziert, bei Immobilien-Investments mindestens ein Zehn-Jahres-Zeitraum bis zur geplanten Veräußerung der Immobilie oder bei Erneuerbare-Energien-Investments der 20-jährige Förderzeitraum des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Oft werden auch zu den die prognostizierten Ausschüttungen an den einzelnen Anleger, sowohl vor als auch nach Steuern, Prognosen erstellt.
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Keine gezielt „defensive“ Kalkulation vonnöten
Die Rechtsprechung befasst sich bereits seit Jahrzehnten mit Prognoserechnungen in Verkaufsprospekten. Schon seit der „BuM-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1982 (II ZR 175/81) gilt, dass die Aufnahme von Prognoserechnungen in Verkaufsprospekten zulässig ist, sofern – was damals allerdings noch nicht der Fall war – nicht ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
Weiter gilt der Grundsatz, dass der Prospektverantwortliche selbstverständlich nicht dafür haftet, dass die Prognosen später tatsächlich eintreten. Die Richtigkeit einer Prospektprognose wird daher stets aus ex-ante-Sicht beurteilt.
Der von Anlegern in gerichtlichen Verfahren vielfach bemühte Vorwurf, dass sich die Prospektprognosen rückschauend nicht als richtig erwiesen haben, verfängt nicht.
Seite drei: Vermittler prüfen mit „kritischem Sachverstand“