Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dabei immer wieder auf die Formel festgelegt, dass die den Prognoserechnungen zugrunde liegenden Annahmen sorgfältig ermittelt werden und kaufmännisch vertretbar sein müssen.
Innerhalb der Bandbreite der kaufmännischen Vertretbarkeit können durchaus optimistische Geschehensabläufe zugrundegelegt werden. Es ist nicht etwa erforderlich, gezielt „defensiv“ zu kalkulieren oder Sicherheitsabschläge vorzunehmen. (BGH vom 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08).
Vermittler prüfen mit „kritischem Sachverstand“
Bleibt die Frage, ob auch Anlageberater oder Anlagevermittler, die den Anleger mittels Verkaufsprospekten aufklären, für die Richtigkeit der darin abgedruckten Prognosen gegebenenfalls haften müssen.
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Anlagevermittler sind generell gehalten, das Produkt und die Vertriebsunterlagen einer sogenannten Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Im Falle einer Anlageberatung muss der Prospekt mit „kritischem Sachverstand“ überprüft werden.
Berater und Vermittler müssen also die im Verkaufsprospekt angegebenen Prognosen selbst überprüfen. Hierbei wird zumindest erwartet, dass ersichtlich unrichtige oder unrealistische Kalkulationsgrundlagen erkannt werden, wenn etwa langjährige Durchschnittsmieten bei der Fondsimmobilien unrealistisch hoch angesetzt oder Instandhaltungsaufwendungen offensichtlich zu niedrig angesetzt werden. Dann muss der Anleger darüber aufgeklärt werden.
Immer zu empfehlen: die Anfertigung einer ordentlichen Dokumentation, in welcher Art und Weise und anhand welcher Kriterien die inhaltliche Überprüfung durch das Vertriebsunternehmen stattgefunden hat, damit im Falle eines Rechtsstreits zu diesem Thema auch substantiiert vorgetragen werden kann.
Der Autor Dr. Ferdinand Unzicker ist als Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht für die Münchener Kanzlei Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH tätig.
Foto: Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH