Das Finanzministerium arbeitet an einem Gesetzesentwurf, das den Lebensversicherern unter die Arme greifen soll. Mit dem geplanten Provisionsdeckel bietet der Gesetzgeber Produktanbietern eine Plattform, um sich zu Lasten der auf dem Markt der Vermittlungsleistungen tätigen Anbieterunternehmen abzusprechen.
Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Im Herbst vergangenen Jahres waren die Pläne zur Begrenzung der Abschlusskosten im Bereich der Lebensversicherung infolge der zähen Koalitionsverhandlungen nach der Bundestagswahl zunächst vom Tisch.
Eingekleidet in ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Rettung der deutschen Lebensversicherung haben die Bestrebungen nunmehr erneut an Fahrt aufgenommen. Das Finanzministerium arbeitet zwischenzeitlich fieberhaft an einem Gesetzesentwurf.
Kern des Pakets: Begrenzung der Vermittlerprovisionen
Damit soll den durch die anhaltende Niedrigzinsphase unter Druck geratenen Lebensversicherern unter die Arme gegriffen werden. Angestrebt ist eine langfristige und umfassende Stabilisierung des Lebensversicherungsgeschäfts. Nur vordergründig geht es aber um die Bewertungsreserven, die die Lebensversicherer zur Hälfte an die Kunden auszuschütten verpflichtet sind. Im Kern des Pakets steht die Begrenzung der Vermittlerprovisionen.
Mit der Durchsetzung des Wunsches der Lebensversicherer, die erstjährigen Vergütungen für den Abschluss der Lebensversicherungen zu maximieren, bietet der Gesetzgeber erneut eine Plattform, auf der sich Produktanbieter zu Lasten der auf dem Markt der Vermittlungsleistungen tätigen Anbieterunternehmen absprechen.
In der Tat sind die Versicherer auch auf den Gesetzgeber angewiesen, um die Provisionsdeckelung durchzusetzen, wollen sie sich doch nicht dem Vorwurf auszusetzen, kartellrechtswidrige Branchenabsprachen zu treffen.
[article_line]
Ausuferung der Haftungszeit weder überschaubar noch handhabbar
Zur Diskussion steht eine Kappung der Abschlussvergütungen auf 3,0 – 3,5 Prozent der sich aus der Summe der über die Laufzeit der Versicherung zu zahlenden Prämien errechnenden so genannten Wertungssumme einer Lebensversicherung.
Treffen würde die Deckelung vor allem Pools und Finanzvertriebe, deren Provisionen zwischen fünf und sechs Prozent liegen. Offen ist gegenwärtig, ob die Provisionsdeckelung mit einer weiteren Verlängerung der so genannten Stornohaftungszeiten von derzeit 60 auf möglicherweise 120 Monate einhergehen wird. Eine solche Ausuferung der Haftungszeit ist weder überschaubar noch handhabbar.
Überdies erscheint sie zu dem Zweck der Vermeidung von Umdeckungen auch keinesfalls geboten. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass die Rechtsprechung dem Vermittler in Fällen der Umdeckung von Personenversicherungen auferlegt, dem Kunden die Vor- und Nachteile des bestehenden und des in Aussicht genommenen Versicherungsschutzes einschließlich der kündigungs- und abschlussbedingten Verluste übersichtlich gleichsam in der Form eines Adenauer-Kreuzes vor Augen zu führen.
[article_line tag=“bewertungsreserven“]
Verbraucher durch die gesetzliche Vermittlerhaftung geschützt
Daher ist eine Umdeckung schon jetzt auf wenige Fallgestaltungen beschränkt, weil die Garantieverzinsung der Altverträge und die mit dem Neuabschluss verursachten Kosten die Ersetzung einer Lebensversicherung durch einen Neuabschluss im Regelfall zu einem haftungsträchtigen Unterfangen macht. Der Verbraucher ist also hinreichend durch die gesetzliche Vermittlerhaftung geschützt.
In jedem Fall würde die Erstreckung der Stornohaftzeiten dazu führen, dass ein Vermittler noch höhere Rücklagen bilden muss, um mögliche Rückprovisionsforderungen der Versicherer bedienen zu können.
Seite zwei: Provisionseinbehalt auf mindestens 20 Prozent angehoben