In seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das LG Leipzig der Verbraucherzentrale Recht gegeben und die betreffende Klausel (sowie elf weitere) in den AGB des Versicherungsmaklers für unwirksam erklärt.
Das Gericht vertritt die Ansicht, dass der Makler nicht via AGB die gesetzlichen Regelungen des Maklerrechts (§§ 652 – 655 BGB) umgehen darf.
Makler kann Ersatz für Aufwendungen verlangen
Aus dem Gesetz sei nicht das Recht abzuleiten, bei einem nachträglichen Provisionsverlust diese Differenz dem Versicherungsnehmer in Rechnung zu stellen. Versicherungsmakler erhalten demnach nur für die Vermittlung eines Vertrages eine vereinbarte beziehungsweise angemessene Entlohnung.
Zwar könne ein Makler Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, wenn das vorab vereinbart wurde, der Provisionsverlust sei diesen aber nicht zuzurechnen. (jb)
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