„Das Provisionsabgabeverbot ist rechtswidrig“

Im Übrigen wird ausdrücklich auf die Sektoruntersuchung der EU-Kommission zu Unternehmensversicherungen (Beschluss v. 13. Juni 2005) verwiesen, in deren Abschlussbericht es heißt:

„Das Verbot von Provisionsrabatten durch Versicherer könnte einer Preisbindung der zweiten Hand gleichkommen und daher eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen, die nicht unter die Gruppenfreistellung gemäß der Verordnung über vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise fallen würde (Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 vom 22. Dezember 1999).“

Insbesondere da das Provisionsabgabeverbot rechtswidrig ist, wird sich der AfW nicht für das Beibehalten des Verbotes in seiner jetzigen Ausgestaltung einsetzen. Dies wäre absurd. Der AfW wird nicht das Beibehalten des erkannten Verstoßes gegen geltendes Recht fordern. Das Provisionsabgabeverbot verstößt gegen Europarecht, Wettbewerbsrecht und den Bestimmtheitsgrundsatz. Es muss also aufgehoben werden.

Schon das Bundeskartellamt hat vor gut drei Jahren darauf hingewiesen, dass es die geplanten Wettbewerbsrichtlinie des Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM) nicht genehmigen werde, wenn darin das Provisionsabgabeverbot in wiedergegebener Form verankert sein würde – wie es ursprünglich vorgesehen war. Auch die Auffassung des Bundeskartellamtes sollte insofern nicht unbeachtet bleiben.

Provisionsabgabeverbot blockiert Liberalisierung der Vergütungsmodelle

Hervorzuheben ist zudem: Kein europäisches Land hat eine solche Regelung. Trotzdem gibt es dort zufriedene Versicherungskunden und zufrieden arbeitende Vermittler und Versicherungen. Kein deutsches Finanzprodukt, außer Versicherungen, hat eine solche Regelung. Es ist insofern eher unsachlich und unrealistisch, wenn für die Beibehaltung des Provisionsabgabeverbotes das Verbraucherinteresse oder Versicherungs- beziehungsweise Vermittlerinteressen ins Feld geführt werden. In Einzelfällen werden bei einem Wegfall des Verbotes Kunden sicherlich das Gespräch über eine Partizipation an der Provision bzw. den Vertriebskosten führen. Dies wird jedoch keine marktbeeinflussende Relevanz haben und hat bzw. hatte es auch in anderen europäischen Ländern oder in Bezug auf andere Finanzprodukte in Deutschland nicht.

Insbesondere aber steht das Provisionsabgabeverbot einer notwendigen Liberalisierung bei den Vergütungsmodellen im Weg. Solange es keine Pflicht der Versicherungsgesellschaften zur alternativen Bereitstellung von Honorartarifen gibt (alternativ zu den Provisionstarifen), muss es den Vermittlern möglich sein, dem Kunden eigenständig die Tarife weitestgehend zu nettoisieren. Schon heute gibt es Versicherungsgesellschaften, die den Vermittlern Computerprogramme zur Verfügung stellen, um die Höhe der Provision selbst zu bestimmen, womit sich gleichzeitig die Versicherungsleistung für den Kunden verändert. Das ist nichts anderes, als gelebte Provisionsabgabe.

Seite drei: Nettotarife müssen angeboten werden

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