Es muss und wird zu einer Liberalisierung der Vergütungsmodelle auch bei der Versicherungsvermittlung kommen. Dabei ist der Wegfall des Provisionsabgabeverbots nur ein Schritt.
Ein weiterer Schritt muss die Verpflichtung der Versicherungsgesellschaften sein, für jedes angebotene Versicherungsprodukt auch einen entsprechenden Nettotarif anzubieten, so dass die Vermittler sinnvoll, ggf. und wenn beide es wollen mit dem Kunden ihr Honorar direkt vereinbaren können. Die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen ist ständige Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil des BGH vom 14. Juni 2007, Az.: III ZR 269/06). Das gleichzeitige Anbieten auch von Nettotarifen ist ohne erheblichen Aufwand für die Versicherungsgesellschaften machbar. Es ist eine Frage des Wollens und der Akzeptanz auch dessen, was in Europa teilweise schon Realität bzw. grundsätzlich erklärter politischer Wille (im Rahmen von IMD 2 und MiFid 2) ist.
Und noch ein weiterer Schritt muss endlich die Möglichkeit sein, dass zwar der Kunde die Wahlfreiheit haben soll, aber auch der Vermittler wählen können muss, ob er sich über Provision beziehungsweise Courtage vergüten lässt oder aber direkt vom Kunden – auch im Rahmen von sog. und hier unterstützten – Mischmodellen. Das ganze selbstverständlich bei der gebotenen Transparenz für den Verbraucher, ohne jedoch diese Transparenz und die Information(-sflut) zum Selbstzweck werden zu lassen. Diese Forderung erhebt der AfW seit Jahren und es wird ersichtlich, dass die Chance zu einer solchen Lösung, die den Interessen der Verbraucher aber auch der – und das sind mit Abstand die meisten – kundenorientierten und qualifizierten Versicherungsvermittler gerecht wird, noch nie so groß war, wie derzeit.
GdV-Vorschlag ist wettbewerbswidrig
Was auf keinen Fall geschehen darf, ist die Umsetzung des wettbewerbswidrigen Vorschlages des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GdV) in diesem Zusammenhang. Seitens des GdV wird gefordert, dass das Provisionsabgabeverbot direkt im VAG geregelt werden. Das Verbot von Begünstigungsverträgen solle demgegenüber entfallen, da die Zweckerreichung bereits über das Provisionsabgabeverbot erfolgen würde.
Ohne ein derartiges Verbot sei – so der GdV u.a. in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes – davon auszugehen, dass Versicherungsvermittler durch konkrete Angebote von Vergütungsabgaben den Versicherungsnehmer zu schnellen Vertragsschlüssen animieren.
Es stünde zu befürchten, dass die Versicherungsnehmer sich dann weniger von der Qualität der Produkte sowie einer bedarfsgerechten Beratung, als vielmehr davon leiten lassen, bei welchem Vermittler sie die höchste Provisionsabgabe erzielen können.