Nach aktueller Rechtsprechung stellt das Provisionsabgabeverbot keine Marktverhaltensregelung dar. Auch der Bundesrat hat sich gegen das Verbot ausgesprochen. Hält die Bundesregierung an ihren Plänen fest, das Verbot im Rahmen der IDD-Umsetzung gesetzlich zu verankern, wird es einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten müssen.
Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Im November 2016 hat das OLG Köln entschieden (Urteil vom 11. November 2016 – I-6 U 176/15), dass das sogenannte Provisionsabgabeverbot keine Marktverhaltensregelung im Sinne des Paragrafen 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.
Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsmakler einen anderen Makler, mit dem Verweis auf das Provisionsabgabeverbot auf Unterlassung der Weitergabe von Provisionen an seine Kunden verklagt.
OLG Köln: Provisionsabgabeverbot keine Marktverhaltensregel
Der Beklagte hatte im Internet die Betreuungsübernahme bereits bestehender Versicherungsverträge angeboten und damit geworben, Kunden 50 Prozent der Vergütungen – insbesondere der Bestandsprovision – zu zahlen, die er zukünftig von den Versicherern erhält.
Nach Ansicht des Gerichts scheitert ein Unterlassungsanspruch daran, dass das Provisionsabgabeverbot gemäß Paragraf 81 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Fassung vom 1. August 2014 beziehungsweise Paragraf 298 Absatz 4 VAG in Verbindung mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Marktverhaltensregelung – mehr – darstellt.
Ein Verstoß gegen die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sei daher lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden.
Seite zwei: Verbot muss verfassungsrechtlicher Überprüfung standhalten