Provisionsabgabeverbot: Beschränkung des freien Wettbewerbs

Das Urteil ist richtig. Der Bundesgerichtshofes hatte bereits mit Urteil vom 17. Juni 2004 entschieden (AZ: III ZR 271/03), dass die Provisionsabgabe für Versicherungsvermittler zivilrechtlich erlaubt sei und kein gesetzliches Verbot im Sinne des Paragrafen 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben ist.

Derzeitige Bestrebungen in Bezug auf die Einführung eines Provisionsabgabeverbots durch gesetzliche Regelungen (Referentenentwurf der Bundesregierung vom am 21. November 2016 für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/97 (IDD)) sind vor dem Hintergrund eines möglichen Eingriffs in die Preisgestaltungs- und Berufsausübungsfreiheit bedenklich.

Provisionsabgabeverbot muss verfassungsrechtlicher Überprüfung standhalten

Dagegen spricht zudem eine Beschränkung des freien Wettbewerbs, zumal auch europarechtliche Vorgaben zu beachten sind.

Die weitere gesetzgeberische Entwicklung hierzu bleibt aber abzuwarten, die sicherlich dann einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten muss. Verfassungsrechtliche Bedenken hierzu bestehen und wurde auch in der einschlägigen Fachliteratur bereits geäußert.

Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker, Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim und der Fachhochschule Schmalkalden für das weiterbildendende Studium zum Finanzfachwirt; stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses ”Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht” der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.

Foto: Oliver Renner

 

Mehr zum Thema Provisionsabgabeverbot:

IDD-Umsetzung: Bundesrat rüttelt an Provisionsabgabeverbot

Bafin: Provisionsabgabeverbot ist Marktverhaltensregel

„Wegfall des Provisionsabgabeverbots würde Verbraucher in den Fokus rücken“

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments