Provisionsoffenlegung: Sind die Würfel jetzt gefallen?

Die Frage, ob freie Anlageberater ungefragt über Provisionen aufklären müssen, beschäftigt ständig die Gerichte. Jetzt hat der BGH in einem Urteil nochmals bestätigt, dass im freien Vertrieb keine allgemeine Verpflichtung besteht. Damit ist nun – fast – alles geklärt.

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Text: Professor Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner

Kaum ein Thema aus dem Bereich der Vertriebshaftung hat die Gerichte in den letzten Jahren so beschäftigt wie die Frage nach der Pflicht zur Offenlegung von Provisionen. Im Rahmen des bankgebundenen Vertriebes hat die Rechtsprechung ausgehend zunächst von einigen spezialgesetzlichen Regelungen die Pflicht zur aktiven Offenlegung der konkret bezogenen Provisionen und sonstigen Vorteile aus der (erfolgreichen) Vermittlung gegenüber dem Kunden derart erweitert, dass dort schließlich von einer produktunabhängigen Pflicht zur Offenlegung gesprochen werden konnte.

Kernpunkt zur Begründung dieses Grundsatzes war und ist, dass neben den allgemeinen Anforderungen an anleger- und produktgerechte Beratung – wobei die Vertriebskosten selbstverständlich auch unter dem Aspekt der zutreffenden Information über die weichen Kosten des Produkts eine Rolle spielen können – der Kunde über einen möglichen Interessenkonflikt aufzuklären ist.

Nur durch die konkrete Kenntnis der Provisionshöhe, so argumentiert die Rechtsprechung, kann der Kunde einschätzen, inwieweit der Berater objektiv oder – auch – im eigenen Provisionsinteresse eine bestimmte Empfehlung ausspricht.

In der Praxis wurden im Bezug auf diese Haftungsgrundsätze – gerade auch bei Banken – in den vergangenen Jahren viele Einzelfragen diskutiert. So etwa die Frage, ob diese Rechtsprechung nur bei verdeckten Provisionen „hinter dem Rücken des Kunden“ gilt oder bei schlichter Vermittlungstätigkeit ohne Anspruch einer umfassenden Beratung nicht gilt (was manche Gerichte bejahten).

Freie Anlageberater ausgenommen

Viel grundsätzlicher stellte sich jedoch die Frage, ob diese Rechtsprechung auch außerhalb des Bankensektors und der durch Spezialgesetze wie zum Beispiel dem Wertpapierhandelsgesetz ausdrücklich geregelten Assetklassen generell auf den freien Vertrieb anwendbar wäre.

Seite 2: Warum sich dem Urteil des BGH nicht alle Gerichte anschlossen

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