Sie hielt die entsprechenden Abstimmungsergebnisse für anfechtbar, insbesondere weil bei rechtzeitiger Information auch eine andere Abstimmungslage in Betracht gekommen wäre. Dem folgte der BGH nicht.
Er stellte zunächst fest, dass im Recht der Personengesellschaft eine vorherige Informationspflicht hinsichtlich des Jahresabschlusses für die Anleger-Kommanditisten nach dem Gesetz überhaupt nicht bestehe. Entsprechendes gelte für eine externe Prüfung des Jahresabschlusses, die das Gesetz nur in bestimmten Fällen je nach der Größe des Unternehmens (vgl. Paragraf 267 Handelsgesetzbuch (HGB)) vorgesehen habe.
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Keine Vertraulichkeit bei Übersendung an Anleger
Auch wenn eine solche Prüfung – wie vorliegend – durch eine besondere Klausel im Gesellschaftsvertrag zwingend vorgeschrieben sei und zur Vorbereitung der Beschlussfassung der Jahresabschluss selbst übersandt werden müsse, folge daraus noch nicht zwingend, dass auch der (kritische) Prüfungsbericht hätte mit übersandt werden müssen.
Entsprechende Regelungen aus dem GmbH-Gesetz könnten hier auch nicht analog übernommen werden, da gerade die Prüfungsberichte vertrauliche Informationen enthalten könnten und bei einer Übersendung an alle Anleger vorab die Vertraulichkeit nicht mehr sicher gewährleistet sei.
Da noch andere Beschlussmängel streitig waren, wies der BGH das Verfahren an die Tatsacheninstanz zurück. Dabei verwies er aber in weiteren Punkten darauf, dass er nur von eingeschränkten Rechten der Anleger bei der vorliegenden Rechtsform ausginge.
Mangel muss Einfluss auf das Ergebnis haben
So sei hinsichtlich anderer behaupteter Mängel in jedem Fall zu prüfen, ob solche Mängel überhaupt einen konkreten Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätten könnten – denn bei Personengesellschaften seien anders als etwa im Aktienrecht Verfahrensmängel nur dann beachtlich, wenn ihr konkreter Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis auch feststünde.
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