PSG II: Nehmen die Versicherer ihre Chance wahr?

Das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) soll der wachsenden Herausforderung der Pflege Herr werden. Insbesondere die Einführung des Pflegegrades 1 könnte neue Chancen für die Versicherungswirtschaft eröffnen – wenn sie denn wahrgenommen werden.

Statt drei Pflegestufen wird es ab dem 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade geben.
Statt drei Pflegestufen wird es ab dem 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade geben.

Mit dem PSG II strebt der Gesetzgeber neben einer besseren finanziellen Ausstattung der Pflegekassen vor allem eine genauere Erfassung der Pflegebedürftigkeit an (siehe Grafik).

Ermöglichen soll dies ein neuer „Pflegebedürftigkeitsbegriff“, der zu den Kernelementen des PSG II zählt.

Er soll dafür Sorge tragen, dass kognitive und psychische Erkrankungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung stärker berücksichtigt werden.

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Schritt in die richtige Richtung

Statt drei Pflegestufen wird es deshalb ab 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade geben. Ziel ist demnach, dass psychisch eingeschränkte Menschen in gleicher Weise wie körperlich eingeschränkte Menschen den Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Der Pflege-Experte Gerhard Schuhmacher, Versicherungsberater (nach Paragraf 34e GewO), hält die getroffenen Maßnahmen der Politik für einen Schritt in die richtige Richtung.

„Aus meiner Sicht bringt das PSG II mit dem neuen Pflegedefinitionsbegriff eine Systemveränderung, die zukünftig eine sachgerechtere Einschätzung bringen wird. Das neue Bewertungsverfahren ist nachvollziehbar und verteilt alle entsprechenden Komponenten auf fünf Pflegegrade“, lobt Schuhmacher.

PSG II Infokasten

„Pflegeversicherung ist und bleibt Teilkaskodeckung“

Zugleich betont der Fachmann: „Die Pflegeversicherung ist und bleibt eine Art Teilkaskodeckung.“

Ähnlich sieht es der Pflegespezialist und Aktuar Rudolf Bönsch. Er betont, dass die jüngsten Initiativen des Gesetzgebers – so gut sie auch gemeint sein mögen – keine private Vorsorge ersetzen können: „Die Finanzierung der Versorgung eines an Demenz erkrankten Menschen ist mitnichten durch dessen bessere Berücksichtigung im neuen Begutachtungsverfahren gelöst.“

Seite zwei: Werden Versicherer Chancen ergreifen?

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