Urlauber im EU-Ausland können nicht darauf setzen, dass ihre gesetzliche Krankenversicherung bei einem positiven Corona-Test die unplanmäßige Hotel-Quarantäne bezahlt.
Unterbringungskosten können nicht auf Basis der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) abrechnet werden, sagt Florian Lanz, Sprecher des GKV-Spitzenverbandes. Sie könnten auch nicht über den Weg der Kostenerstattung bei der zuständigen deutschen Krankenkasse geltend gemacht werden. Mit Blick auf Mallorca gilt: Ein Hotel, in dem die Quarantäne nach einem positiven Test vor Abreise in der Regel stattfindet, ist kein Leistungserbringer des spanischen öffentlichen Gesundheitssystems.
Das heißt: Reisende müssen die Kosten für die Übernachtungen selbst zahlen. Sofern der Reiseveranstalter oder das Hotel nicht anderweitig dafür aufkommen. Der Deutsche Reiseverband (DRV) erklärt: Bei einem positiven Test gelten die jeweiligen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen des Reiselandes. Und in der Regel tragen Reisende die dafür entstehenden Kosten selbst.
Hotels sind nicht ausreichend qualifiziert
Wichtig: Es gibt einen Unterschied zwischen Unterbringungskosten und Behandlungskosten während der Quarantäne. Sollten Versicherte während dieser behandlungsbedürftig werden, können sie laut GKV-Spitzenverband Leistungen auf Basis der EHIC erhalten. Sofern ein paar Bedingungen erfüllt sind. So müsse der behandelnde Arzt zum öffentlichen Gesundheitssystem gehören und die Behandlung medizinisch notwendig sein. Dies entscheide der Arzt vor Ort.
Allerdings sind die Unterbringungskosten selbst davon eben nicht erfasst und können daher nicht abgerechnet werden. Das wäre laut Verband nur der Fall, wenn das Hotel über die Ausstattung verfügt, die für einen stationären Aufenthalt notwendig ist. Und wenn das Hotel als Leistungserbringer des Gesundheitssystems qualifiziert ist.
Die Auslandsreisekrankenversicherung zahlt nicht
Wer Urlaub in einem EU-Land macht, kann sich über die EHIC die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen nach einer unerwartet auftretenden Erkrankung zurückholen. Welche Leistungen darunter fallen, regelt das Recht des entsprechenden Reiselandes – und in manchen Fällen ist das deutlich weniger als in Deutschland. Urlauber bleiben dann auf Teilen ihrer Kosten sitzen.
Verbraucherschützer raten daher bei jeder Auslandsreise zu einer Auslandsreisekrankenversicherung, deren Leistungen über jene der gesetzlichen Krankenkasse hinausgehen. Die Versicherung greift jedoch nicht, wenn bereits eine Reisewarnung vorliegt. Und auch hier gilt wieder: Übernommen werden Behandlungskosten – die Kosten einer Quarantäne-Unterbringung im Hotel sind nicht versichert.(dpa-AFX/IhreVorsorge)