Quasihaftung des Maklers: Der Einzelfall entscheidet

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Ende vergangenen Jahres mit einem Urteil zur Frage der Haftung eines Versicherungsmaklers bei fehlerhafter Beratung (Az. I-4 U 210/17) für Verwirrung in Makler- und Anwaltskreisen gesorgt. Gastbeitrag von Rechtsanwältin Gesine Adameck

In dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf hatte ein Makler seinem Kunden eine Patentrechtsschutzversicherung vermittelt.

Bislang hatten sich viele Makler aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.03.2014, Az. IV ZR 422/12) zu der sogenannten Quasihaftung eines Maklers darauf verlassen, dass sie grundsätzlich nur für solche Fehler in der Beratung haften, die Risiken betreffen, die auf dem Markt grundsätzlich versicherbar sind.

Der 4. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 16.11.2018 (Az. I-4 U 210/17) nun am Rande klargestellt, dass es für eine Haftung des Maklers nicht nur darauf ankommt, ob das in Rede stehende Risiko versicherbar sei. Haftet der Makler also doch, auch wenn der maßgebliche Versicherungsschutz auf dem Markt überhaupt nicht erhältlich gewesen wäre? Wie stets muss der Einzelfall betrachtet werden.

In dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf hatte ein Makler seinem Kunden eine Patentrechtsschutzversicherung vermittelt. Der Kunde hatte sich ausdrücklich erkundigt, ob Versicherungsschutz auch für sogenannte Schutzrechtsnichtigkeitsklagen bestünde, was der Makler bejahte. Tatsächlich bestand ein solcher Versicherungsschutz nicht, auch war damals dieses Risiko auf dem deutschen Markt überhaupt nicht versicherbar.

Einige Jahre später erhob der Kunde in dem Glauben, entsprechend versichert zu sein, gegen einen Dritten ein sogenanntes Patentrechtsverletzungsverfahren, das als typische Reaktion die erwähnte Schutzrechtsnichtigkeitsklage des Dritten gegen den klagenden Kunden und Versicherungsnehmer nach sich zog. Die Versicherung verweigerte unter Verweis auf den Versicherungsvertrag die Kostenübernahme für die Nichtigkeitsklage.

Erstattung der Prozesskosten verlangt

Der Kunde nahm daraufhin seinen Makler wegen Falschberatung in Anspruch und verlangte von ihm Erstattung der durch die Nichtigkeitsklage verursachten Prozesskosten. Der Makler wandte ein, dass das Risiko einer Nichtigkeitsklage auf dem Markt überhaupt nicht versicherbar gewesen sei. Das OLG Düsseldorf stellte zweitinstanzlich fest, dass es hierauf nicht ankomme. Denn der Kunde konnte nachweisen, dass er ein Patentrechtsverletzungsverfahren mit der typischen Folge einer gegenläufigen Nichtigkeitsklage niemals angestrengt hätte, wenn er nicht auf den Rechtsschutz auch hinsichtlich der nach fälschlicher Zusicherung des Maklers mitversicherten Nichtigkeitsklage vertraut hätte.

Das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt erneut, dass stets auf die Schadensursache im jeweiligen Einzelfall abgestellt werden muss: Wäre der Schaden auch im Falle einer fehlerfreien Beratung eingetreten, so bleibt es mit dem BGH dabei, dass der Makler nur für solche Schäden haftet, die grundsätzlich versicherbar sind. Wäre der Schaden aber im Falle einer fehlerfreien Beratung gerade nicht eingetreten, zum Beispiel weil der Versicherungsnehmer bestimmte Risiken überhaupt nicht eingegangen wäre, so haftet der Versicherungsmakler unter Umständen in vollem Umfang, auch wenn ein Versicherungsschutz nicht hätte eingedeckt werden können.

Autorin Gesine Adameck ist Rechtsanwältin in der Kanzlei BMS Brinkmöller Mertens, Düsseldorf.

Foto: Picture Alliance

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments