Radfahrer haftet bei riskantem Überholmanöver

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Auch eine sportliche Radfahrergruppe muss sich an Vorsichtsregeln halten. Bei riskantem Überholen ohne ausreichenden Sicherheitsabstand haftet der überholende Radler, wenn es dabei zu einer Kollision kommt. Die Württembergische Versicherung weist auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (1 U 31/19) hin.

Eine 17-köpfige Radfahrergruppe war auf einer sportlich angelegten Tour unterwegs. An einer abschüssigen Stelle überholte ein Radler einen Teil der Gruppe trotz fehlenden Sicherheitsabstands. Dabei streifte er einen Überholten und löste einen Sturz von mehreren Radlern aus. Einer der Stürzenden wurde gegen einen Baum geschleudert und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Knochenbrüche.

Laut dem Urteil muss der überholende Radler für die Schäden des verletzten Mitfahrers einstehen, da er beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Der Abstand hätte so groß sein müssen, dass auch bei einem Schlenkern des Überholten keine Berührung erfolgt wäre.

Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass man in einem Pulk im Normalfall auf eigenes Risiko fahre, da es auch bei regelgerechtem Verhalten zu Stürzen von dicht hintereinander fahrenden Radlern kommen könne. Aber auch bei einer Fahrt im Pulk dürfe es keine riskanten Überholmanöver geben. Im entschiedenen Fall verfügte der Unfallverursacher über eine Privathaftpflichtversicherung.

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