Räum- und Streupflichten für Eigentümer

Um an kalten und glatten Wintertagen Ausrutscher und Verletzungen zu vermeiden, müssen die richtigen Streumittel auf Wegen und Straßen verwendet werden.

Deshalb müssen Streupflichtige regelmäßig prüfen, ob das Streumittel auch geeignet ist. Aus ökologischen Gründen dürfen Privatpersonen kein Streusalz verwenden.

Bei Nichteinhaltung werden sogar Geldbußen fällig. Auch Hobelspäne sind nicht geeignet, da sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen. Grundsätzlich sind Granulat, Splitt oder Sand zum Streuen geeignet.

Haftung im Schadensfall

Unbedingt beachten: Ignoriert ein Eigentümer oder Vermieter die Räum- und Streupflicht vorsätzlich oder fahrlässig, kann dies bis zu 10.000 Euro kosten.

In erster Linie haftet derjenige, der für die Räum- und Streupflicht verantwortlich ist und dieser Aufgabe nicht nachkommt. Berlin ist die einzige Stadt, in der Eigentümer nicht von der Haftung befreit sind, wenn sie gewerbliche Räumdienste beauftragen.

„Wir raten Verantwortlichen dringend bei einer Übertragung der Pflichten zu überprüfen, ob diese auch tatsächlich erledigt wurden. Sonst kann es zur Haftungsfalle kommen“, ergänzt Pieczonka von McMakler.

Warnschilder befreien Eigentümer nicht von ihrer Pflicht und schließen Haftungen nicht aus. Verletzen sich Fußgänger aufgrund der frostigen Wetterverhältnisse jedoch nur leicht, reicht das nicht aus, um Eigentümer anzuklagen. Auch Passanten müssen vorsichtig sein und winterfeste Kleidung sowie Schuhe tragen, um ein Mitverschulden zu vermeiden. (fm)

Foto: Shutterstock

 

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