Rassat-Kolumne: „Den Kinderreisepass, bitte!“

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Michaela Rassat, Ergo-Rechtsexpertin und Cash.-Kolumnistin

Reisen ist ein Vergnügen – so lange man für seine Kinder und seine Gesundheit alle Dokumente im Gepäck hat, die bei einer Auslandsreise rechtlich nötig sind. Da kann es Überraschungen geben. Die Rechtsschutz-Kolumne von Cash.-Expertin Michaela Rassat.

Was nicht alle reiselustigen Mütter und Väter wissen: Selbst Neugeborene benötigen einen eigenen Kinderreisepass. Wer schon einmal von Grenzbeamten streng gefragt wurde: „Wie können wir sonst wissen, dass das Baby zu Ihnen gehört?“, der beantragt ihn, sobald er wieder zu Hause ist.

Der Nachwuchs bis zum 12. Lebensjahr braucht diesen Kinderreisepass. Mit Vollendung des 12. Lebensjahres sind dann ein Personalausweis oder Reisepass Pflicht. Vorsicht: Seit 2021 sind neue Kinderreisepässe nicht mehr sechs Jahre, sondern nur noch ein Jahr gültig. Das Dokument kann aber mehrfach um ein Jahr verlängert werden, vorausgesetzt, es liegt ein aktuelles biometrisches Foto vor – auch von Kleinkindern. Bisher ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre eingetragene Gültigkeit.

Der Pass fürs Baby

Wichtig zu wissen: Dieser Pass enthält keinen Speicherchip, Fingerabdrücke werden nicht erfasst. In einigen Ländern – wie den USA – darf man aber nur ohne Visum einreisen, wenn der Reisepass diesen Chip enthält. Deshalb brauchen Kinder ein zusätzliches Visum. Das Auswärtige Amt (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise) bietet einen Überblick über die aktuellen Einreisebedingungen weltweit. Eltern sollten sich vor einer Reise über die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes informieren. Es gibt einige Länder – etwa Kuwait – die den Kinderreisepass nicht anerkennen.

Für den Antrag auf einen Kinderreisepass im städtischen Bürgerbüro brauchen Eltern die Geburts- oder Abstammungsurkunde, ein biometrisches Foto und die Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigter. Für getrenntlebende Eltern bedeutet das: Sie benötigen zwingend das schriftliche Einverständnis des anderen Elternteils. Alternativ zum Kinderreisepass können die Eltern auch schon vor dem 12. Geburtstag für den Sohn oder die Tochter einen Personalausweis oder einen Reisepass, den sogenannten ePass, beantragen. Der kann aber nicht verlängert werden und ist ungültig, sobald das Kind seinem Foto entwachsen ist.

Nicht ohne Vollmacht

Nicht nur getrenntlebende Mütter oder Väter brauchen an der Grenze zum Ausland eine Einverständniserklärung. Das gilt auch für Erwachsene, die etwa ihr Patenkind oder Spielkameraden des eigenen Nachwuchses mitnehmen wollen. In einigen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein, etwa eine Kopie der Geburtsurkunde und des Ausweises der sorgeberechtigten Person. Das Auswärtige Amt hält dazu weitere Informationen bereit:

Reisen mit Medikamenten

Auch chronisch Kranke möchten Urlaub machen. Er muss nur gut vorbereitet werden. Außer der ausreichenden Menge aller nötigen Medikamente ist ein Notfallausweis unerlässlich. Zwingend nötig ist je nach Krankheit auch ein Attest, sowohl über den Krankheitsverlauf wie über die Medikamente. Es sollte die Einzel- und Tagesdosierungen, die Wirkstoffbezeichnungen und die Dauer der Reise enthalten – auf deutsch und englisch.

Vor allem Antidepressiva, Neuroleptika, Schmerzmittel und Betäubungsmittel können an der Grenze für ernste Probleme sorgen.

Für Reisen im Schengenraum gilt: Kranke, die Betäubungsmittel mitführen, benötigen zwingend eine Bescheinigung über deren medizinische Notwendigkeit nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Zudem muss die Bescheinigung vor Reiseantritt von der jeweiligen obersten Gesundheitsbehörde des Bundeslandes oder einer von ihr beauftragten Stelle für jedes Medikament einzeln beglaubigt werden und ist nur 30 Tage gültig.

In Australien müssen bestimmte Medikamente auf Pflanzenbasis angemeldet werden. In den Vereinigten Arabischen Emiraten kann sich strafbar machen, wer unangemeldet mit Antidepressiva, Neuroleptika und Betäubungsmitteln einreist. Detaillierte Informationen und Mustervorlagen des zuständigen Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte finden Sie hier: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen-mit-Betaeubungsmitteln/_node.html. Die aktuellen Einreisebedingungen auch beim Thema Medikamente nennen die Botschaften der Länder in Deutschland.

Aber auch auf dem umgekehrten Weg, der Einreise nach Deutschland, kann unerwartet Ungemach drohen – etwa, wenn im Ausland gekaufte Medikamente Amphetamine enthalten. Diese fallen unter das strenge Betäubungsmittelgesetz.

Und wenn storniert werden muss?

Manchmal hilft alles nichts und eine Reise kann aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht angetreten werden – gerade während der Corona-Pandemie. Dann stellt sich die Frage nach einer kostengünstigen Stornierung. Grundsätzlich gilt: Jede Pauschalreise kann storniert werden, aber trotzdem können Stornokosten anfallen. Je näher am ersten Urlaubstag, desto höher.

Anders kann es aussehen, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das Land ausgesprochen hat, etwa wegen einer Naturkatastrophe oder politischer Unruhen. Natürlich muss diese Reisewarnung erst nach der Buchung erfolgt sein. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist ein Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Eine Garantie für das Recht auf kostenlose Stornierung ist sie allerdings nicht – dies hängt sehr von der konkreten Situation im jeweiligen Land ab.

So landen viele geplatzte Urlaubsträume vor Gericht, vor allem, wenn die Reise viel Geld gekostet hat. Doch auch unter Richtern sind noch nicht alle Fragen geklärt. Zum Beispiel zur Stornierung im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Bei vielen denkbaren Rücktrittsgründen in Verbindung mit Corona zahlt auch die Reiserücktrittsversicherung nur, wenn der Vertrag einen erweiterten Corona-Schutz enthält.

Solche Fragen bieten viel Konfliktpotenzial. Rechtschutzversicherte können sich telefonisch einen ersten anwaltlichen Rat einholen. Ein Privat-Rechtsschutz deckt auch die in einem Rechtsstreit anfallenden Kosten etwa für Anwalt, Gutachter, Mediatoren oder Gericht ab.

Zur Autorin: Die Rechtsexpertin Michaela Rassat ist seit 2005 Juristin bei der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

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