Plausibilitätsprüfung und Vertriebsregulierung durch die EU-Richtlinie MiFID II zählten zu den Themen auf dem „15. Fondsrating-Tag/3. Assetmanagement-Tag“ des Veranstalters Ratingwissen am Mittwoch – mit einigen überraschenden Statements.
So wies Martin Klein, Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand des Vertriebsverbands Votum, vor den rund 100 Teilnehmern in Hamburg erneut darauf hin, dass der Vertrieb von alternativen Investmentfonds (AIF) nicht zwingend eine eigene Plausibilitätsprüfung durchführen und nachweisen muss.
Der Vermittler sei dazu zwar grundsätzlich verpflichtet, aber eine unterlassene Prüfung allein würde keine Schadenersatzpflicht auslösen, so Klein. Das habe der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach klargestellt. Eine Haftung entstehe nur dann, wenn der Prospekt einen aufklärungspflichtigen Fehler enthielt, den der Vermittler hätte erkennen müssen. War der Prospekt in Ordnung, ist der Vertrieb demnach so oder so aus dem Schneider.
Obligatorische Haftpflichtversicherung
Das Thema hat ohnehin an Brisanz verloren. Zum einen sei die Wahrscheinlichkeit von Prospektfehlern durch das KAGB und das Vermögensanlagengesetz sowie die entsprechende BaFin-Prüfung geringer als früher. Zum anderen verfüge der Vertrieb heute über eine obligatorische Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die etwaige Schäden abdecke, sagte Klein. Er riet Vermittlern, den Prospekt trotzdem zu lesen und auf Plausibilität zu prüfen, schon um die Kunden vernünftig beraten zu können sowie Scherereien und einen eventuellen Anstieg der Versicherungsprämie nach entsprechenden Prozessen zu vermeiden.
Auf der anderen Seite kann sich ein Finanzdienstleister allerdings auch nicht allein dadurch entlasten, dass er eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt und dokumentiert hat. Wurde dabei ein relevanter Prospektfehler übersehen, ändert dies nichts daran, dass er grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, den Fehler gegenüber dem Anleger zu korrigieren.
Die Prüfungsdokumentation könne den Vermittler allenfalls im Einzelfall in Hinblick auf die Frage entlasten, ob er schuldhaft gehandelt hat oder den Fehler nicht erkennen konnte, so Klein. Inwieweit dies durch die Dokumentation einer Prüfung gelingen kann, die offenkundig unzulänglich war (weil dabei schließlich ein relevanter Prospektfehler übersehen wurde) oder die gar auf einer fingierten „Auslagerung“ basierte, ließ Klein allerdings offen.