Daher kommt es auf den Einzelfall an. Doch grundsätzlich gilt: Nur wenn der Befall durch Laub, Nadeln, Zapfen und Co. die Benutzung eines Grundstücks „wesentlich“ beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden. Im Regelfall ist das herübergewehte Laub des Nachbarn – ebenso wie Nadeln, Tannenzapfen, Samen oder Blüten – hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsregeln eingehalten werden (Bundesgerichtshof (BGH), Az.: V ZR 218/18).
Und nun kommt der Ausnahmefall: Stammt das Laub von Ästen, die über die Grundstücksgrenze hinausragen, muss der betroffene Nachbar diesen Laubbefall nicht unbedingt hinnehmen, sondern kann auf eine Entfernung der überhängenden Äste bestehen bzw. darf sie selbst abschneiden, wenn der Eigentümer des Baumes nicht in einer angemessenen Frist tätig wird (BGH, Az.: V ZR 102/18).