Ein im Saarland tätiger Rechtsanwalt klagte gegen sein Versorgungswerk, da dieses eine Satzungsänderung zur Voraussetzung von Berufsunfähigkeit vorgenommen hatte, die er als zu willkürlich empfand.
Die Klage eines im Saarland tätigen Rechtsanwalts betrifft eine am 8. Oktober 2014 beschlossene Satzungsänderung seines Versorgungswerks (VwS), die besagt:
„Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, solange des Mitglied in der Lage ist, mindestens halbschichtig (4 Stunden pro A.) eine Tätigkeit auszuüben, die in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet werden kann.“
„Willkür Tür und Tor geöffnet“
Der Anwalt beantragt mit seiner Klage die Unwirksamkeitserklärung dieser neuen Satzungsregelung. Die Klausel sei zu vage und würde „Willkür Tür und Tor“ öffnen. Das Berufsbild des Rechtsanwalts werde nicht hinreichend definiert.
In seinem Urteil vom 6. Februar 2017 (Az.: 1 C 181/15) entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis zugunsten des Versorgungswerks.
Laut OVG führt die vom Kläger monierte fehlende Präzisierung des anwaltlichen Berufsbildes in der Satzungsänderung nicht zu einer Aufhebung der Norm „und im Rahmen der Rechtsprüfung ergeben sich auch keine anderweitigen Zweifel an der Wirksamkeit des neuen Paragrafen 14 Nr. 1 Satz 2 VwS.“
„Landesrechtlicher Begriff der Berufsunfähigkeit“
Eine satzungsrechtliche Festlegung der anwaltlichen Tätigkeiten ist dem OVG zufolge nicht notwendig, „da die diesbezüglichen Anforderungen sich aus dem Zusammenspiel der Vorgaben des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland und der Bundesrechtsanwaltsordnung erschließen“.
Fragestellungen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Beantwortung durch das Bundessozialgericht spielten für das Verständnis des landesrechtlichen Begriffs der Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwalts keine maßgebliche Rolle. (nl)
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