Die Generationenberatung sorgt für neue Themen im Kundengespräch. Dabei sollten Makler und Vermittler die Grenzen zur Rechtsberatung im Blick haben.
Gastbeitrag von Lutz Arnold, Anwaltskanzlei Arnold
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mehrfach entschieden, dass Verträge, welche Dienstleistungen zum Inhalt haben, die gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen, nichtig sind.
Daraus zu schließen, dass die Generationenberatung eine unerlaubte Rechtsberatung sei – wie zuletzt häufiger zu lesen war – ist falsch. Noch nie hat ein Gericht verboten – auch der BGH nicht – auf Basis finanziellen, rechtlichen und organisatorischen Wissens eine Finanzberatung zu leisten.
Generationenberatung nie automatisch Rechtsberatung
Gerade der ganzheitliche Ansatz des Generationenberaters verschafft dem Kunden Wissensvorteile, die weit über den Tellerrand der reinen Finanzberatung hinausreichen.
Grundsätzlich ist festzustellen: Eine Generationenberatung ist nie automatisch auch eine Rechtsberatung. Im Kern ist sie eine Beratung zu finanziellen Themen, die rechtliche und organisatorische Gesichtspunkte mit einbezieht. Das allein ist aber noch keine Rechtsberatung – und erst recht keine unerlaubte.
Die Generationenberatung bleibt eine Finanzberatung. Makler und Vermittler sollten sich daher nicht verunsichern lassen und ihren Kunden, dessen Familie und gegebenenfalls auch den unternehmerisch tätigen Kunden umfassend informieren.
Ganzheitliche Finanzplanung
In die Finanzberatung sollten neben finanziellen Aspekten immer auch rechtliche und organisatorische Überlegungen mit einfließen. Um wichtige Entscheidungen für das Familienvermögen treffen zu können, ist zu klären, wer das Pflegeheim aussuchen (Vorsorgevollmacht), über das Abschalten medizinischer Geräte wachen (Patientenverfügung), die Kinder im Fall der Fälle erziehen (Sorgerechtsverfügung), das Unternehmen vorübergehend leiten (Unternehmervollmacht) oder das Erbe erhalten (Testament) soll.
Seite zwei: Grenzen zur Rechtsberatung