Versicherungsmakler: Schadenregulierung nur mit Vertreter-Status

Der Finanzaufsicht zufolge „bleibt für eine schadenregulierende Tätigkeit von Versicherungsmaklern für Versicherungsunternehmen grundsätzlich kein Raum mehr“.

Schadenbearbeitung auch betroffen

Zudem geht die Bafin von einer engen Auslegung des BGH-Urteils aus, so dass „es sich bei der Schadenregulierung in der Regel um eine Rechtsdienstleistung handelt und zwar auch in vermeintlich eindeutigen Schadenfällen“. Sogar die bloße Schadenbearbeitung sei von dem Urteil betroffen.

Wolle ein Versicherungsmakler auch weiterhin als Schadenregulierer für eine Versicherungsgesellschaft tätig werden, bleibe ihm nichts anderes übrig, als den Status eines Versicherungsvertreters anzunehmen.

Alle von der Bafin befragten Versicherungsgesellschaften haben demnach angekündigt, das Urteil anwenden zu wollen. (nl)

Foto: Shutterstock


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