Sodann müssen Algorithmen definiert werden, in welchem Umfang die einzelnen Informationen dazu beitragen, die Angemessenheit des jeweiligen geschlossenen Investmentvermögens für den jeweiligen Anleger zu bestätigen oder abzulehnen. Es ist wahrscheinlich, dass für unterschiedliche Investmentvermögen unterschiedliche Algorithmen notwendig sein werden. Denn ein breit gestreuter Mischfonds ist möglicherweise für größere Anlegerschichten angemessen als ein Fonds, dessen einziges Objekt ein Einkaufszentrum in den USA ist.
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Da es keine exakten gesetzlichen Vorgaben gibt, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzinstrument als angemessen für einen bestimmten Anleger zu bewerten ist, obliegt es dem Vermittler, die Grenzen der Angemessenheit zu definieren. Da eine Vermittlung auch bei einer negativen Angemessenheitsbewertung möglich ist, besteht kein zwingender Grund, die Grenzen der Angemessenheit zu überdehnen und auch in Zweifelsfällen ein geschlossenes Investmentvermögen als angemessen für einen Anleger zu bewerten. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Anleger auch dann investiert, wenn ihm mitgeteilt wird, die Angemessenheitsprüfung sei negativ verlaufen.
Die Überprüfung der Algorithmen durch externe Dritte erfolgt jährlich im Rahmen der Prüfung nach Paragraf 36 WpHG oder der Prüfung nach Paragraf 24 FinVermV. Zur Erleichterung der Prüfung ist es empfehlenswert, wenn der Vermittler die Überlegungen, die dem Algorithmus zu Grunde liegen, ausführlich dokumentiert und dem Prüfer durch Beispiele verdeutlicht, in welchen Fällen die Angemessenheit bejaht bzw. verneint wird.
Erfahren Sie morgen im dritten Teil des Artikels mehr über das Zur-Verfügung-Stellen von Verkaufsprospekt und Jahresbericht auf einer Online-Vertriebsplattform.
Gunter Reiff ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der RP Asset Finance Treuhand GmbH in München und berät Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Konzeption und Erstellung von Verkaufsprospekten.
Foto: SFM Treuhand München Steuerberatungsgesellschaft