Rechtsschutz: BGH stärkt Rechte des Versicherungsnehmers

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer bis dato gängigen Rechtssprechungspraktik gebrochen. Bei der Klausel zum Leistungsausschluss einer Rechtsschutzversicherung (Paragraf 2 a ARB 2005) sei nunmehr maßgeblich, wie diese von einem „durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse“ zu verstehen sei.

Laut BGH wehrt sich der Versicherte nicht primär gegen den Schadenersatzanspruch seines Krankenversicherers sondern „begehrt den Rechtsschutz für die Durchsetzung eigener vertraglicher Ansprüche aus seiner privaten Krankenversicherung“.

In dem vorliegenden Streitfall (Az.: IV ZR 214/14) verlangt ein Versicherungsnehmer die Kostenübernahme seines Rechtsschutzversicherers für einen Rechtsstreit mit seinem privaten Krankenversicherer.

Der Versicherte verlangt von seinem Krankenversicherer die Übernahme umfangreicher Krankheitskosten. Letzterer will diese Kosten mit einem ihm zustehenden Schadensersatzanspruch aufrechnen.

Die Begründung des Versicherers: Die Ehefrau des Versicherungsnehmers habe Leistungen durch die Vorlage falscher Rezepte erhalten und ihr Gatte hätte dabei geholfen.

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Rechtsschutzversicherer verweigert Leistung

Der Rechtsschutzversicherer verweigert seine Leistung aus folgenden Gründen: Paragraf 3 Abs. 5 ARB 2005 schliesse einen Rechtsschutz bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls aus.

Außerdem sei er für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen nach Paragraf 2 a der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) 2005 nicht eintrittspflichtig.

Darüber hinaus habe die Rezeptmanipulation der Ehefrau vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags stattgefunden, somit liege ein „vorvertraglicher Dauerverstoß“ vor.

Der BGH widerspricht mit seinem Urteil vom 25. Februar 2015 dem Landgericht Düsseldorf, das die Klage abgewiesen hatte.

Seite zwei: Tatsachenvortrag des Versicherten maßgeblich

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