Regulierung: Wer was darf und was gebraucht wird

Auf die Branche kommt in den nächsten Monaten im Rahmen der Regulierung noch Einiges zu. Der freie Vertrieb muss sich auf das Anlegerschutzverbesserungsgesetz II und das künftige Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagegesetz einstellen.

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Gastbeitrag: Ulrich Nastold, Rechtsanwalt, Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner

Das Kreditwesengesetz (KWG) enthält in Paragraf 1 Abs. 1a des Gesetzes eine Definition des Begriffs „Finanzdienstleistung“. Darunter fallen die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, der Betrieb eines multilateralen Handelssystems, das Platzierungsgeschäft, die Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung, der Eigenhandel, die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft, das Sortengeschäft, das Kreditkartengeschäft, das Factoring, das Finanzierungsleasing und die Anlageverwaltung.

Finanzdienstleistungsprodukte sind allen voran sämtliche Arten von Finanzprodukten, insbesondere die Finanzinstrumente, des Weiteren Bausparprodukte, Immobilien und Versicherungen. Auch geschlossene Fonds werden künftig als Finanzinstrumente qualifiziert.

Die Konsequenz wäre dann eigentlich, dass für deren Vermittlung zukünftig eine KWG-Erlaubnis erforderlich wäre. Ähnlich wie schon bisher bei der Vermittlung von Investmentfonds wird es aber auch für geschlossene Fonds eine Ausnahmeregelung geben (für Investmentfonds wie bisher Paragraf 2 Abs. 6 Ziff. 8 lit. d) KWG; für geschlossene Fonds künftig Paragraf  2 Abs. 6 Ziff. 8 lit. e) KWG).

Fünfteilung der Zulassungsregelungen

Je nachdem, um welche Finanzdienstleistungsprodukte es im Einzelnen geht, finden sich schon heute für Vermittler und Berater verschiedene Zulassungsvoraussetzungen. Der Grundsatz lautet, dass die Beratung über Finanzdienstleistungsprodukte und deren Vermittlung eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Tätigkeit ist.

Einige Bereiche sind ausgenommen, sofern ein Dritter, der selbst über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, die Haftung übernimmt. Dies gilt für die gebundenen Vermittler nach Paragraf 2 Abs. 10 KWG oder Paragraf 34d Abs. 4 Gewerbeordnung (GewO). Grundsätzlich keiner Erlaubnis bedürfen des Weiteren die sogenannten produktakzessorischen Vermittler bestimmter Versicherungen.

Seite 2: Welcher Paragraf für wen gilt

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