Regulierung: Wer was darf und was gebraucht wird

Dabei geht es um die Absicherung bestimmter Risiken eines Produktes, welches der Anbieter genau kennt, beispielsweise der Haftpflicht- und Kaskoversicherung beim Autokauf oder der Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung als Sicherheit für die Bedienung eines Darlehens. Nicht erlaubnispflichtig, sondern nur anzeigepflichtig ist die Vermittlung von Bausparverträgen, sofern nicht Bausparsofortdarlehen vermittelt werden.

Paragraf 34c GewO

Der Paragraf 34c GewO erfasst die typischen Tätigkeiten eines Immobilienmaklers, die des Finanzierungsvermittlers und – derzeit noch – die Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds und Investmentfonds. Die Vorschrift wendet sich darüber hinaus an Personen, die als Bauträger oder Baubetreuer tätig werden wollen. Wesentliche Voraussetzungen, um eine Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO zu erhalten, sind die Zuverlässigkeit, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und das Leben in „geordneten“ Vermögensverhältnissen.

Paragraf 34d GewO

Nach aktuellen Zahlen von Anfang April 2011 sind inzwischen über 260.000 Personen als Versicherungsvermittler registriert. Diese sind gemäß der seit 2007 in die Gewerbeordnung eingeführten Bestimmung des Paragrafen 34d GewO im Vermittlerregister eingetragen. Für die Erlaubniserteilung, den Widerruf und die Rücknahme von Erlaubnissen sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig.

Die IHK’s fungieren nicht nur als Zulassungsstellen, sondern führen gleichzeitig das Register, welches bei einer gemeinsamen Stelle eingerichtet worden ist. Es soll Kunden, Versicherungsunternehmen und in Fällen der Niederlassungs- beziehungsweise Dienstleistungsfreiheit auch ausländischen Behörden die Überprüfung ermöglichen, ob ein bestimmter Versicherungsvermittler zugelassen ist und welchen Status er einnimmt.

Die nach Paragraf 34d Abs. 2 GewO geforderte Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Bereiche Kundenberatung, versicherungsfachliche Grundlagen zu den einzelnen Versicherungssparten, sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie Grundzüge der staatlich und betrieblich geförderten Altersvorsorge und schließlich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung.

In der praktischen Prüfung wird ein Kundenberatungsgespräch mittels Rollenspiel simuliert. Der Prüfling soll nachweisen, dass er über die Fähigkeiten zur kunden- und produktgerechten Beratung verfügt. Bestimmte Berufsqualifikationen stehen der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.

Erlaubnisfrei ist – wie schon weiter oben erwähnt – die Tätigkeit als sogenannter gebundener Versicherungsvertreter, also der Ausschließlichkeitsvertreter oder Einfirmenvertreter. Ein solcher Versicherungsvertreter vermittelt ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens oder Produkte verschiedener Versicherer, sofern deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Zweite Voraussetzung ist, dass das Versicherungsunternehmen für diesen Vermittler die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernimmt (Haftungsdach des Versicherers für einen Ausschließlichkeitsvertreter).

Seite 3: Die Anforderungen nach dem neuen Pararafen 34f GewO

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