Diese Begründung trägt nicht. Zuführungsprovisionen sind Überhangprovisionen nicht vergleichbar. Letztere setzen ein Geschäft voraus. Dies besteht erst, wenn ein Dritter dem Versicherer unwiderruflich zur Leistung verpflichtet ist.
Zugeführte Makler sind dies nicht. Sie sind nur ihren versicherungssuchenden Kunden verpflichtet. Mehrfachagenten schulden vertretenen Versicherern zwar die Bemühung um Geschäftsabschlüsse, nicht aber den Umsatzerfolg selbst.
Hinzu kommt, dass Mehrfachagenten bei der Anbahnung von Neugeschäft Maklern vergleichbare Beratungsleistungen erbringen. Ein Unterschied besteht nur in der Beratungsgrundlage. Sie umfasst nur vertretene Versicherer, während der Makler einen repräsentativen Marktquerschnitt zur Grundlage der Beratung zu machen hat.
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Gemeinsam ist beiden Vermittlern jedoch, dass der Versicherer nicht verlangen kann, bei allen oder nur bei einem Teil der versicherungssuchenden Kunden zum Zuge zu kommen. Vielmehr können beide frei wählen, welchen Tarif welchen Versicherers sie dem Kunden empfehlen.
Durch die Zuführung eines Mehrfachagenten oder Maklers hat der Versicherer höchstens die Chance auf einen Geschäftsabschluss mit einem Versicherungsnehmer. Bei der Überhangprovision kann er hingegen verlangen, dass ein bestimmter Versicherungsvertrag mit Prämien oder Beiträgen bedient wird. Mit der Provision wird der Handelsvertreter nicht für bloße Chancen vergütet. Für diese steht ihm allenfalls ein Ausgleichsanspruch zu.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers