bAV: Vorne herum Honorar – hinten herum Provision

Ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Justiz weist die Landesjustizverwaltungen darauf hin, dass eine Zulassung als Rentenberater mit einer Tätigkeit als „Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen“ wegen Interessenkollision unvereinbar ist.

Gastkommentar: Dr. Johannes Fiala

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala

Auch andere Inhaber einer Rechtsberatungserlaubnis, beispielsweise Versicherungsberater, Anwälte und Steuerberater, riskieren den Entzug ihrer Zulassung, wenn sie provisionsorientiert etwa eine Beratungs- und Akquisetätigkeit in einer Unternehmens- und Personalberatungsgesellschaft ausüben, oder etwa als Vermögensberater beziehungsweise Versicherungsmakler tätig sind. Der Personalberater wird die zusätzliche Provisionseinnahme gegenüber dem Kunden kaum jemals offen legen.

Gleichsam eine Vorstufe solcher „Lösungen aus einer Hand“ sind Kooperationen von Finanzhäusern nebst Vermittlern und Beratern mit eingebautem Kickback für Inhaber einer (Teil-)-Erlaubnis zur Rechts- oder Steuerberatung. Gelegentlich erhalten auch Betriebsräte oder Personalleiter einen Teil der Vermittlungsvergütung, wie man aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erfährt. Natürlich verstoßen solche Kickbacks und Provisionsweitergaben gegen Gesetz und ständige Rechtsprechung.

Dabei muss nicht mal Geld fließen, wenn Herr X Versicherungsberater gegen Honorar ist, und danach dessen Ehefrau die Verträge vermittelt – gegen zusätzliche hohe Provisionen. Ob der Kunde dann wohl noch darauf vertrauen darf, dass ihm der Versicherungsberater zum preiswerteren aber provisionsfreien Tarif rät?

Seite 2: Interessenkollision vorprogrammiert

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