In jüngster Zeit ist es Vermittlern von Bank- beziehungsweise Versicherungsprodukten, insbesondere Tochterunternehmen von Finanzhäusern gelungen, sich eine Erlaubnis zur Versicherungs- beziehungsweise Rentenberatung zu verschaffen. Dass solche Berater zwei Herren dienen wird umso offensichtlicher, wenn sie sich als „unabhängige Sachverständige in der betrieblichen Altersversorgung“ darstellen. Ähnlich funktioniert das Modell einiger Vertriebsgesellschaften und Pools, wenn diese ihre eigenen Renten-, Steuer- oder Versicherungsberater erst einmal zur vertrieblichen Vertrauenswerbung bei potenziellen Kunden vorschicken.
Beliebt ist auch ein Beratungsmodell, bei dem erst der Kunde für die Prüfung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ein Honorar bezahlen soll – wenn es jedoch später zur Vermittlung von Versicherungsprodukten kommt, wird dieses Honorar über eine gesetzlich verbotene „Provisionsabgabe“ quersubventioniert. So bezahlt der Kunde am Ende doch kein Honorar für die angeblich unabhängige Beratung – aber ein Vielfaches an versteckten Provisionen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits am 20. März 2008 am Beispiel einer Steuerberatungsgesellschaft als Kundin entschieden (Az. IX 238/06), dass dieser kein Schadensersatz zusteht, weil sie den Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (etwa verbotene Rechts- oder Steuerberatung) durch die beauftragte bAV-Unternehmensberatung erkennen musste. Eine prominente Beratungsfirma hatte „für Versorgung und Vergütung“ eine steuerschädliche Unterstützungskasse eingerichtet. Umgekehrt also laut BGH: Anderen Kunden steht durchaus Ersatz des Vertrauensschadens zu.
Haftungsfrage: Vom Betrugsvorwurf bis hin zur Rückabwicklung
Aktuell verurteilte das OLG München (Urteil vom 2. August 2010, Az.19 U 3319/09) ein Finanzhaus zur Rückabwicklung, unter anderem mangels Aufklärung über ihr Geschäftsmodell, dem Steuerberater für Zuführung von Anlegern einen Teil der Vertriebsvergütung zukommen zu lassen. Dort heißt es „Auch der Steuerberater hat sich – im Rahmen des geltenden Rechts – strikt und ausschließlich an den Interessen seines Mandanten zu orientieren. Wird er vom (künftigen) Vertragspartner honoriert, besteht Gefahr für eine unbeeinflusste Interessenwahrung.“
Den Berufsbezeichnungen „Nachfolgeplaner“ oder „bAV-Unternehmensberater“ steht die Illegalität bereits auf die Stirn geschrieben. Denn derartige Tätigkeiten führen zwangsweise zur Bearbeitung oft schwieriger Steuer- und/oder Rechtsfragen, welche diese Tätigkeiten in die vorsätzliche sittenwidrige Kundenschädigung führt, wie etwa vom Kammergericht Berlin entschieden (Urteil vom 14. Dezember 2006, Az. 23 U 128/04). „Angemaßte Kompetenz“ solcher Hochstapler mit nichtigem Beratungsangebot mündet bisweilen im Betrugsverdacht.
Seite 3: Nichtige Beratungsverträge aus Bank- und Versicherungsvertrieb