bAV: Vorne herum Honorar – hinten herum Provision

Der Verantwortliche aus der Personalabteilung kann relativ einfach erkennen, ob er einem unseriösen Beratungsangebot auf den Leim gegangen ist. Denn verbotene Rechts- beziehungsweise Steuerdienstleistungen betreiben bereits jene Vermittler und Berater, die „Musterdokumente“ (zum Beispiel Versorgungszusage, Gründungsunterlagen für Tarngesellschaften im Ausland, Versorgungsordnungen in der bAV) gegenüber Kunden als angepasste und personalisierte Individualvereinbarung benutzen.

Derartige Muster ohne besonderen Wert stellen Finanzhäuser als Vertriebsunterstützung ihren Vermittlern und Beratern kostenfrei zur Verfügung. Darüber vor Bezahlung der Rechnung des Beraters nachzudenken kann sich lohnen, denn für nichtige Beratungsverträge besteht auch kein Anspruch auf Honorierung, sehr wohl aber auf Schadenersatz durch den Berater.

Die Schäden durch fehlende Trennung zwischen Produktverkauf und Beratung beziffern Fachleute auf bis zu 90 Milliarden Euro jährlich. Beratungsfehler bemerken Unternehmer vielfach erst anlässlich einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung. Weiterer Anlass kann eine Haftung für falsche Auswahl von Finanzprodukten als Arbeitgeber gegenüber Mitarbeitern sein.

Ganz typisch für den Mittelständler ist die Erfahrung nach einer Insolvenz des Betriebs, dass entgegen aller Beteuerungen des Vermittlers zu seiner Altersvorsorge nun leider allenfalls noch das Sozialamt für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt. Vornehm wird dann lapidar festgestellt, dass keine bedarfsgerechte unabhängige Beratung erfolgt war.

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.) sowie Lehrbeauftragter für Bürgerliches- und Versicherungsrecht (Univ.) und Bankkaufmann (www.fiala.de). Er schreibt regelmäßig Beiträge für Cash. in der Rubrik Recht/Steuern.

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