Rentenversicherungspflicht für Poolmakler: „Ein bedeutender Sieg“

Norman Wirth
Foto: Wirth Rechtsanwälte/Bettina Straub
Norman Wirth: "Maklerpools fungieren als Dienstleister und sind keine Auftraggeber im sozialrechtlichen Sinne."

Bisher gibt es erhebliche Unsicherheit darüber, ob Versicherungsmakler, die hauptsächlich mit einem Marklerpool zusammenarbeiten, rentenversicherungspflichtig sind oder nicht. Nun sieht die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in zwei Bescheiden der DRV Bayern Süd "eine bedeutende Wende".

Wirth Rechtsanwälte haben in zwei Fällen durchsetzen können, dass Versicherungsmakler, die hauptsächlich mit einem Maklerpool (hier konkret mit der Fonds Finanz Maklerservice GmbH) zusammenarbeiten, von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd als „nicht rentenversicherungspflichtig“ eingestuft wurden, teilt die Kanzlei mit.

„Diese Entscheidungen stellen insbesondere angesichts der Tatsache, dass genau diese DRV Bayern Süd und das zuständige Landessozialgericht Bayern 2016 eine gegenteilige Position vertraten, eine bedeutende Wende dar“, heißt es in der Mitteilung.


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Hintergrund: Nach dem Sozialgesetzbuch VI sind selbstständige Versicherungsmakler, die den Großteil ihrer Umsätze über einen einzigen Auftraggeber erzielen und keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen, rentenversicherungspflichtig. Besonders für Makler, die mit Maklerpools kooperieren, sorgte ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2016 (Az.: L 1 R 679/14), das Wirth Rechtsanwälte als „Fehlurteil“ bezeichnet, für erhebliche Unsicherheit.

Das Urteil sei durch eine Pressemeldung des Gerichts mit der Überschrift „Rentenversicherungspflicht für einen selbständigen Versicherungsmakler, der an einen Maklerpool angebunden ist“ weit verbreitet worden. Damals entschied das Gericht, dass Versicherungsmakler, die mehr als fünf Sechstel ihrer Umsätze über einen Pool erzielen, wirtschaftlich und faktisch abhängig von diesem seien und der Pool somit als „Auftraggeber“ gilt.

„Irrige Annahme“

„Dies führte zu der irrigen Annahme, dass Makler, die eng mit Maklerpools zusammenarbeiten, rentenversicherungspflichtig sein könnten. Diese Entscheidung löste erhebliche Verunsicherung bei Versicherungsmaklern und Maklerpools aus, da sie die Unabhängigkeit der Makler infrage stellte und eine potenzielle Pflicht zur Sozialversicherung verursachte, obwohl sie als selbstständige Unternehmer agierten“, heißt es in der Mitteilung.

In den letzten Jahren habe sich jedoch auch dank der juristischen Arbeit von Wirth Rechtsanwälte eine „klare Tendenz“ gegen die pauschale Annahme einer Rentenversicherungspflicht für Makler mit Poolanbindung entwickelt. Besonders hervorzuheben sei das richtungsweisende Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. November 2022 (Az.: S 4 BA 32/19), wonach ein Versicherungsmakler, der mit einem Maklerpool zusammenarbeitet, „nicht rentenversicherungspflichtig“ ist. Dieses Urteil bestätigte die Unabhängigkeit der Makler trotz der engen Zusammenarbeit mit einem Pool.

Wende in neuen Bescheiden

In den beiden aktuellen Fällen, die von Wirth Rechtsanwälte betreut wurden, hat die DRV Bayern Süd in zwei Bescheiden jeweils festgestellt, dass die betroffenen Makler „nicht rentenversicherungspflichtig“ sind. Besonders bemerkenswert ist der Kanzlei zufolge, dass diese Bescheide zugunsten der Makler auf deren Antrag und mit Unterstützung von Wirth Rechtsanwälte ergingen, ohne dass ein Widerspruchsverfahren notwendig war.

„Dies zeigt, dass die DRV mittlerweile die besonderen Strukturen der Makler-Pool-Beziehungen klarer erkennt und bewertet“, so Wirth Rechtsanwälte. Denn Kernaussage in einem Bescheid vom 28. August 2024 war: „Sie sind auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig.“ Damit werde klargestellt, dass nicht der jeweilige Maklerpool Auftraggeber ist, sondern die über einen Maklervertrag mit dem Makler verbundene Kunden.

DRV Bayern Süd an Urteil aus 2016 beteiligt

Wichtig: Laut Wirth Rechtsanwälte war die DRV Bayern Süd 2016 maßgeblich an dem Urteil beteiligt, das die Grundlage für die damalige Unsicherheit bildete. Das damalige Urteil argumentierte, dass die Abhängigkeit der Makler vom Pool so groß sei, dass sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige und somit rentenversicherungspflichtig anzusehen seien. Dieses Urteil wurde von Wirth Rechtsanwälte, stark kritisiert, da es wesentliche Unterschiede zwischen Maklerpools und tatsächlichen Auftraggeber-Beziehungen vernachlässigte.

Heute zeige sich jedoch eine deutliche Wende. Mit den aktuellen Bescheiden habe die DRV anerkannt, dass die betroffenen Makler ihre unternehmerische Freiheit und Unabhängigkeit trotz der Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bewahren. Wichtige Faktoren wie das Recht, über die eigenen Kundenbeziehungen zu verfügen und die Bestände jederzeit übertragen zu können, hätten dabei eine entscheidende Rolle gespielt.

Rechtsanwalt Norman Wirth betont: „Diese Bescheide sind ein bedeutender Sieg für die Maklerbranche. Maklerpools fungieren als Dienstleister, die Maklern erhebliche administrative und wirtschaftliche Vorteile bieten – ohne sie dabei in eine Abhängigkeitsposition zu zwingen. Die aktuellen Entscheidungen der DRV Bayern Süd bekräftigen, dass Maklerpools keine Auftraggeber im sozialrechtlichen Sinne sind.“

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