In einem erst jetzt veröffentlichten und begründeten Urteil vom 24.November 2005 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH rentenversicherungspflichtig sind. Darauf weißt die auf Betriebsrenten spezialisierte febs Consulting gmbH, München, hin.
Das Urteil bezog sich auf eine GmbH, die nur für einen einzigen Auftraggeber tätig war. Der Geschäftsführende Gesellschafter (GGF) wollte mit der GmbH-Gründung seine eigene Scheinselbstständigkeit verhindern. ?In der Urteilsbegründung gehen die Richter allerdings weit über diesen offensichtlichen Missbrauchsfall hinaus?, betont Andreas Buttler, selbst Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH.
Novum bei dieser Entscheidung ist, dass es nicht darauf ankommt, ob die GmbH mehrere Auftraggeber und versicherungspflichtige Arbeitnehmer hat, sondern ob der selbstständig tätige GGF selbst neben der GmbH noch andere Auftraggeber hat oder mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Ist das nicht der Fall, so unterliegt er der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, erklärt Buttler.
Einziger Ausweg: Der GGF selbst muss mindestens einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter einstellen oder mindestens ein Sechstel seiner Einkünfte aus der Tätigkeit für einen anderen Auftraggeber als seine GmbH beziehen.
Das Urteil werfe eine Vielzahl von Fragen auf, so Buttler. So sei nicht geklärt, ob zukünftig alle GGF rentenversicherungs-pflichtig seien oder das Urteil nur für Ein-Mann-GmbHs gelte. Darüber hinaus sei nicht geklärt, ob die Zahlungsverpflichtung rückwirkend bestehe? ?Derzeit bleibt nichts anderes übrig als abzuwarten, wie Verwaltungspraxis, Rechtsprechung und Gesetzgeber hierauf reagieren?, lautet das Fazit des febs-Geschäftsführers