Was geschieht, wenn der Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Rentenversicherungsvertrags lange vor dem zugehörigen BGH-Urteil eingelegt wurde? Spricht die damals unsichere Rechtslage für oder gegen einen Beginn der Verjährung? Das OLG Karlsruhe sagt „nein“, das OLG Stuttgart „ja“.
Prinzipiell kann ein Versicherungsvertrag, der nach dem Policenmodell gestaltet wurde, für unwirksam erklärt werden, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hat (BGH-Urteil, Az.: IV ZR 402/12 vom 3. September 2014).
Doch wie gestaltet sich die Lage, wenn der eingelegte Widerspruch sehr weit in der Vergangenheit liegt – zeitlich also weit vor der BGH-Entscheidung?
Rückabwicklung einer Rentenversicherung
In dem vorliegenden Fall verlangt die Klägerin von ihrem Versicherer Zahlungen aus der Rückabwicklung einer Rentenversicherung.
Erstere kündigte den Versicherungsvertrag im Jahre 2007 und erhielt von der Versicherungsgesellschaft nach Abrechnung 32.429,99 Euro.
Am 28. Mai 2010 legte sie dann Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrags ein. Am 15. Oktober 2015 erklärte dann der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin den „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ und „hilfsweise die Kündigung“ des Versicherungsvertrages.
Die Versicherungsgesellschaft argumentiert mit der Verjährung der Ansprüche.
Seite zwei: OLG Stuttgart versus OLG Karlsruhe