Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klarstellt, steht und fällt die staatliche Förderung der Riesterrente mit Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung – entweder den eigenen oder denen des Ehepartners.
Es besteht kein Anspruch auf Riesterförderung mehr, wenn der Ehepartner eines Arztes nach der Elternzeit noch Sonderurlaub zur Kinderbetreuung nimmt.
Der Grund dafür: Wie der BFH klärt, knüpft die Förderung an die Rentenversicherungspflicht und nicht die Kinderbetreuung an.
Der Fall
Im verhandelten Fall arbeitet der Ehemann der Klägerin freiberuflich als Rechtsanwalt. Im Jahr 2011 ging die Frau nach der Geburt eines Kindes zunächst in Elternzeit und nahm dann Sonderurlaub nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), um sich weiterhin um ihre nun zwei Kinder zu kümmern.
Der Anbieter hatte für ihren Riestervertrag jährlich ihre Zulagen beantragt. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) forderte die für 2015 gewährte Förderung (damals 639 Euro für die Frau und zwei Kinder) jedoch wieder zurück.
Die Zulagen gebe es nur für Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und Landwirte, sowie für deren Ehepartner.
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