Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Entscheidung an, da die Riesterförderung an die Rentenversicherungspflicht anknüpfe. Während des Sonderurlaubs habe die Klägerin allerdings keine Rentenbeiträge mehr gezahlt.
Dass der Sonderurlaub für die Kinderbetreuung genommen wurde, spielt dabei laut BFH keine Rolle. Eine „mittelbare“ Förderung über den Ehemann scheide wegen dessen freiberuflicher und daher nicht rentenversicherungspflichtiger Tätigkeit aus.
ZfA-Forderung ist verfassungskonform
Es sei kein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip oder den Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz festzustellen. Die Riesterförderung habe Anreiz sein sollen, Kürzungen bei der gesetzlichen Rente durch private Vorsorge auszugleichen.
Daher ist es den Richtern des BFH zufolge sachgerecht, die Zulagen an Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu knüpfen.
Seite drei: Argumentation der Klägerin nicht stichhaltig