Die Risiken von Rückprovisionsforderungen sind für ausgeschiedene Vermittler im bAV-Geschäft beträchtlich. Jetzt hat ein Obergericht Grundsätze für die Nachbearbeitungspflichten des Versicherers entwickelt. Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Im Streitfall forderte ein Versicherer von einer ausgeschiedenen Vertreterin die Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse aus stornierten Direktversicherungen in Höhe von rund 69.000 Euro. Der Agenturvertrag endete Anfang 2014.
Ihr Gewerbe hatte die Vertreterin abgemeldet und war seitdem bei einer anderen Versicherung angestellt. Schon zum Vertragsende hatte die Vertreterin einen erheblichen Debetsaldo ausglichen. Mit der Klage machte der Versicherer nur sieben Monate später weitere Rückforderungen geltend.
Nun verweigerte die Vertreterin die Zahlung mit der Begründung, dass der Versicherer die Forderung nicht hinreichend dargelegt habe. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung wurde das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Versicherer muss Rückforderungsanspruch belegen
Der 7. Senat des OLG München war der Ansicht, dass der Versicherer im Rückforderungsfall darlegen, und im Bestreitensfalle nachweisen müsse, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs vorliegen.
Benenne der Versicherer in seinem Klagevortrag nur die Personen, die von stornierten oder beitragsfrei gestellten Verträgen betroffen sind, samt der für jeden dieser Verträge deshalb entstehenden Rückzahlungsforderung, so reiche dies nicht aus, um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Rückzahlungsansprüche bestehen.
Dazu seien auch Angaben zu den Stornierungsgründen und -zeitpunkten, zum Provisionssatz, zur Höhe der bereits ausgezahlten Provisionen, zur Restlaufzeit des Versicherungsvertrages und zu den vom Versicherer unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen erforderlich.
Seite zwei: Provisionsanspruch entfällt bei Nichtausführung des Geschäftes