Zur Vermeidung der Erbschaftssteuer können sich unverheiratete Paare über Kreuz versichern: Beide schließen einen Vertrag ab, in dem sie jeweils Versicherungsnehmer, bezugsberechtigte Person und Beitragszahler sind.
Versicherte Person ist dabei jeweils der Partner. Im Todesfall erhält somit der Versicherungsnehmer als Begünstigter die Versicherungsleistung.
Keine Möglichkeit zu kündigen
Da der Versicherungsnehmer „seine eigene“ Versicherungsleistung erhält, kommt es bei der Auszahlung nicht zu einem Erbvorgang und diese bleibt steuerfrei.
Jedoch ist bei einer solchen Konstellation zu beachten, dass man als versicherte Person keine Möglichkeit hat, Verträge zu kündigen oder zu ändern. Dieses Recht liegt ausschließlich beim Versicherungsnehmer. (bm)
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