Das Kapitalanlagegesetzbuch verpflichtet Verwalter geschlossener Fonds künftig, in ihre internen Abläufe ein Risikomanagementsystem zu integrieren. Wie die Auswirkungen dieser Anforderung im Detail aussehen.
Die Anforderungen des KAGB gelten für Verwalter geschlossener und offener Fonds gleichermaßen und sind das Ergebnis der Umsetzung der europäischen Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie). Auch Verwalter geschlossener Fonds müssen damit erstmalig gesetzliche Vorgaben erfüllen, die für offene Fonds bereits seit langem gelten. Das benötigte Risikomanagementsystem umfasst alle internen Vorkehrungen, um Risiken erfassen, messen, steuern, überwachen und kommunizieren zu können. Verwalter geschlossener Fonds müssen deshalb insbesondere folgende Maßnahmen festlegen:
Unabhängige Risikocontrolling-Funktion
Die Fondsgesellschaft muss eine unabhängiges Risikocontrolling einrichten. Diese Stelle muss Risiken erfassen, laufend messen und überwachen. Risikolimite müssen aufgestellt, eingehalten und überwacht werden. Interne Risikomanagementgrundsätze sind umzusetzen und der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat müssen Risikoberichte vorgelegt werden. Von diesen Aufgaben sind die operativen Tätigkeiten funktional zu trennen. Hierzu zählt neben dem Fondsmanagement auch die Risikosteuerung anhand der intern festgelegten Risikomanagementgrundsätze. Diese Funktionstrennung ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung sicherzustellen, so dass mindestens ein Geschäftsleiter für den Bereich Fondsmanagement und ein anderer für den Bereich Risikocontrolling verantwortlich sein muss. Das Risikocontrolling ist nicht als nachgelagerte Einheit zu verstehen, sondern ist auch bei der Festlegung der Risikoprofile der Fonds und der Anlagestrategie einzubeziehen, so dass ein Austausch zwischen Fondsmanagement und Risikocontrolling unerlässlich ist. Den Verantwortlichen sind insoweit die notwendigen Kompetenzen einzuräumen, um auf relevante Informationen für die Beurteilung etwaiger Risiken zugreifen zu können. Bei kleineren Fondsgesellschaften kann davon abgesehen werden, ein vollständig separates Risikocontrolling einzurichten. In diesem Fall muss die Gesellschaft jedoch gewährleisten, dass Interessenkonflikte vermieden werden.
Interne Risikomanagementgrundsätze („Risk Management Policy“)
Die Fondsgesellschaft muss eine interne Risikostrategie festlegen, die alle Geschäftsaktivitäten einschließlich der Risiken wesentlicher Auslagerungen erfasst. Hierzu sind für jeden verwalteten Fonds schriftliche Grundsätze aufzustellen. Diese müssen beispielsweise die wesentlichen Risiken des Fonds, die Methoden, Mittel und Vorkehrungen zur Messung, Erfassung und Überwachung der Risiken, die Aufgabenverteilung bzw. Verantwortungsbereiche der involvierten Personen und Einheiten, die Kommunikationswege zwischen Fondsmanagement und Risikocontrolling sowie die notwendigen Inhalte und Häufigkeit der an die Geschäftsleitung zu erstattenden Risikoberichte beschreiben.
Seite zwei: Operationelle Risiken